Vorteile von Energiegemeinschaften

Wirtschaftliche Vorteile

Mitglieder erzielen wirtschaftliche Vorteile, indem sie selbst produzierte Energie, zu weitgehend eigenständig festgelegten Bedingungen und Preisen, innerhalb der Erneuerbaren-Energie-Gemeinschaft verkaufen oder beziehen. Möglich wird das z.B. durch den Entfall verschiedener Abgaben und die Reduktion der Netzentgelte auf den innerhalb der Erneuerbaren-Energie-Gemeinschaft gehandelten Strom.

Die Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft kann die Preisgestaltung für die in der Gemeinschaft gehandelte und genutzte Energie selbst bestimmen. Dadurch kann eine Preisstabilität über mehrere Jahre erreicht werden. Für Anlagenerrichter*innen kann somit der Stromverkauf innerhalb der Erneuerbaren-Energie-Gemeinschaft wie eine langfristig gesicherte Einspeisevergütung wirken. Bezieher*innen profitieren von einem langfristig stabilen Bezugspreis.

Ökologische Vorteile

Energiegemeinschaften sind ein Booster für die Wiener Photovoltaik-Offensive. Sie beschleunigen den Ausbau erneuerbarer Energien und ermöglichen den effizienten Einsatz von Erzeugungsanlagen.

Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften ermöglichen ihren Teilnehmer*innen den Bezug von Ökostrom aus der Nachbarschaft auch ohne eigene Erzeugungsanlage. Dies führt zu einer besseren Ausnutzung von geeigneten (Dach- und Fassaden-)Flächen in Wien. Das ist auch darum besonders wichtig, weil der Strombedarf durch Kühlung im Sommer ansteigen wird und dieser Mehrbedarf teilweise gut durch Photovoltaik-Strom abgedeckt werden kann.

Soziale Vorteile

Die Einrichtung einer Energiegemeinschaft ermöglicht generell den Austausch zwischen den Teilnehmer*innen und führt damit auch zu sozialen Vorteilen im Grätzl, welche nicht direkt mit den Aktivitäten rund um Energie zu tun haben.

Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften können als Vehikel dienen um Bindung, Zusammenhalt und Akzeptanz in der Nachbarschaft und im Grätzl zu erhöhen. Die Gemeinschaften können beispielsweise auch für Konzepte des Teilens (wie „Shared-Mobility“) oder nachbarschaftliche Unterstützung in sozialen Themen genutzt werden.
Zentral für die Verbreitung von Energiegemeinschaften in allen Teilen der Bevölkerung ist ein niederschwelliger Zugang: Alle Wiener*innen sollten die Möglichkeiten bekommen ohne viel Aufwand einer Energiegemeinschaft beizutreten und damit von den vielfältigen Vorteilen zu profitieren.

Formen von Energiegemeinschaften

Gemeinschaftliche Erzeugungsanlagen

Das Konzept der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage (GEA) kann insbesondere in Stadtgebieten mit verdichteter Architektur und in Mehrparteienhäusern und Bürogebäuden ein Mittel sein, um die eigenerzeugte Energie in der Gemeinschaft direkt zu verbrauchen.

Die gemeinschaftliche Erzeugungsanlage ermöglicht die Verteilung des Stroms vom Dach entlang der Hausleitung an die Bewohner*innen. So können sich etwa Mieter*innen und Eigentümer*innen in Mehrparteienhäusern, aber auch in Bürogebäuden oder Einkaufszentren zusammenschließen, um gemeinsam eine Photovoltaikanlage-Anlage zu errichten und zu nutzen. Bleibt nach der Verteilung im Haus noch Strom übrig, wird dieser in das Netz eingespeist. Im Fall von städtischen mehrgeschossigen Häusern ist die Dachfläche und damit die potentielle Fläche für die Energieerzeugung relativ klein, in Relation zum hohen Stromverbrauch im Gebäude. Damit gelingt ein hoher Eigenverbrauchsanteil und die Überschusseinspeisung bleibt gering.

Videos

Factsheet für Gemeinschaftliche Erzeugungsanlagen

Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften

Bei einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft (EEG) stehen die erneuerbaren Energieträger im Fokus: Eine EEG darf Energie (Strom, Wärme oder erneuerbares Gas) aus erneuerbaren Quellen erzeugen, speichern, verbrauchen und verkaufen. EEGs nützen die Anlagen des Netzbetreibers (wie das Stromnetz) – dabei müssen sie immer innerhalb des Konzessionsgebiets eines einzelnen Netzbetreibers angesiedelt sein.

Im Vordergrund stehen der regionale Nutzen und die Vorteile der Mitglieder. Mitglieder einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft können Privat- oder Rechtspersonen sein, Gemeinden, lokale Behörden oder auch KMUs. Sie sind jedenfalls lokal eingegrenzt: Alle Mitglieder müssen sich im selben Netzgebiet befinden und haben einen eigenen Netzzugangsvertrag mit demselben Netzbetreiber. Wegen der räumlichen Nähe kommt ein günstigerer Netztarif zur Anwendung.

Ein Beispiel für eine Erneuerbaren-Energie-Gemeinschaft ist zum Beispiel ein mittelständiges Unternehmen, das auf auf dem Dach der Lagerhalle eine Photovoltaikanlage errichtet. Weil der dort erzeugte Strom nicht direkt verbraucht wird, kann ermit mit anderen Anrainern der Gemeinde geteilt werden: es wird eine Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft gegründet.

Weiterführende Informationen:

Bürger*innen-Energiegemeinschaften

Bürger*innen-Energiegemeinschaften sind nicht lokal begrenzt: Eine Bürgerenergiegemeinschaft kann Teilnehmer in verschiedenen Netzbereichen haben. Deshalb fallen keine reduzierten Netztarife an. Eine Bürgerenenergiegemeinschaft darf nur elektrische Energie erzeugen, teilen, speichern, verbrauchen oder verkaufen und dieser Strom muss nicht ausschließlich aus erneuerbaren Energieträgern gewonnen werden.

Ein Beispiel für eine Bürgerenergiegemeinschaft sind zwei Gemeinden in unterschiedlichen Netzbereichen. Eine Gemeinde errichet eine Photovoltaikanlage auf dem Dach der Schule, die andere Gemeinde revitalisiert ein Kleinwasserkraftwerk. Sie teilen den selbst erzeugten Strom, um E-Ladestellen in den jeweiligen Gemeinden zu betreiben. Die Bürgerinnen und Bürger können sich ebenfalls an der Energiegemeinschaft beteiligen und den selbst erzeugten Strom beziehen

Mehrfachteilnahme

Damit mehr Strom aus Energiegemeinschaften effizienter genutzt werden kann, ist es möglich, an mehreren Energiegemeinschaften gleichzeitig teilzunehmen. Und das unabhängig davon, ob man als Erzeuger*in, Überschusseinspeiser*in oder Verbraucher*in teilnimmt, bereits Teil einer EG ist oder neu einsteigt. Jeder Zählpunkt, also jede Erzeugungs- oder Verbrauchsanlage, kann gleichzeitig an bis zu fünf Energiegemeinschaften teilnehmen und von diesen Energie beziehen bzw. für diese bereitstellen.

Organisationsformen von Energiegemeinschaften

Es gibt in Österreich unterschiedliche Gesellschaftsformen, die für Energiegemeinschaften verwendet werden können. Eine allgemein empfohlene Form gibt es nicht. Die derzeit am meisten verbreiteten Formen in Wien sind Genossenschaften und Vereine

Ob Verein oder Genossenschaft oder eine andere Rechtsform: für den Betrieb der Energiegemeinschaft benötigt es eine Reihe von Verträgen. Zum einen wird so das Innenverhältnis der Gemeinschaft definiert und andererseits werden Vereinbarungen mit Anlagenbesitzer*innen, Energieversorger und Netzbetreiber geschlossen. 

Vorgaben für Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften

Eine Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft hat aus zwei oder mehreren Mitgliedern oder Gesellschafter*innen zu bestehen und ist als Verein, Genossenschaft, Personen- oder Kapitalgesellschaft oder als ähnliche Vereinigung mit Rechtspersönlichkeit zu organisieren. Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften sollen in der Lage sein, eigenproduzierte Energie gemeinsam zu nutzen. Die Teilnahme an einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft ist freiwillig und offen. Das Recht der Teilnehmenden auf freie Lieferantenwahl bleibt unberührt. Alle Teilnehmenden können ihren Energieversorger für den Bezug der Restenergie weiterhin frei wählen. Eigentümer*innen der Erzeugungsanlage(n) können die Gemeinschaft selbst, deren Mitglieder, Gesellschafter*innen oder Dritte sein.

Vorgaben für Bürger*innen-Energiegemeinschaften

Eine Bürgerenergiegemeinschaft hat – genauso wie eine Erneuerbare Energiegemeinschaft – aus zwei oder mehreren Mitgliedern oder Gesellschafter*innen zu bestehen und ist als Verein, Genossenschaft, Personen- oder Kapitalgesellschaft oder als eine ähnliche Vereinigung mit Rechtspersönlichkeit zu organisieren.

Mitglieder oder Gesellschafter*innen einer Bürgerenergiegemeinschaft dürfen natürliche sowie juristische Personen und Gebietskörperschaften sein. Eigentümer*innen einer Erzeugungsanlage können die Gemeinschaft, deren Mitglieder bzw. Gesellschafter*innen oder Dritte sein. Gleich zu den Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften liegt auch bei den Bürgerenergiegemeinschaften die Betriebs- und Verfügungsgewalt über die Erzeugungsanlagen – unter Ausnahme des Eigenverbrauchs von Mitgliedern, die eine Erzeugungsanlage einbringen – bei der Gemeinschaft. Contracting- und Leasingmodelle sind ebenfalls möglich. Hinsichtlich der Betriebsführung und Wartung kann sich die Bürgerenergiegemeinschaft eines Dritten (z. B. Dienstleister, Energieversorgungsunternehmen) bedienen. Das Recht der Teilnehmer*innen auf freie Lieferantenwahl bleibt auch bei den Bürgerenergiegemeinschaften unberührt.

Verein, Genossenschaft oder GmbH?  

Am häufigsten werden im Moment die beiden Organisationsformen Verein und Genossenschaft verwendet. Aufgrund von Freiheiten in der Ausgestaltung und geringen laufenden Kosten eignen sie sich gut.

Diese beiden Formen sowie zusätzlich auch die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), die insbesondere für Anwendungen im Unternehmensbereich interessant ist, werden im Folgenden mit ihren Vor- und Nachteilen beschrieben.

Erste Schritte zur Energiegemeinschaft

Weiterführende Informationen zu Energiegemeinschaften

 

 

[Galerie] Bestehende Energiegemeinschaften (speist auch „Wege Raus aus Gas“ Galerie)

→ Gibt es hier die Möglichkeit, eine Galerie mit Kurztexten einzufügen, aber mit der Möglichkeit „weiterlesen“ o.ä.? siehe nachfolgend Beispieltext für eine Beispiel-EG

 

 

 

 

Energiegemeinschaften für Betriebe

Für Betriebe kann die Teilnahme an einer Energiegemeinschaft von großem Vorteil sein: Weil Betreibe, private Haushalte und Gemeinden oft einen zeitlich versetzten Strombedarf haben, können sie sich in ihrem Lastprofil gut ergänzen. Neben der Stärkung der regionalen Wertschöpfung können innergemeinschaftliche stabile Energiepreise für einen längeren Zeitraum vereinbart werden. 

Energiegemeinschaften bieten für Unternehmen eine Chance die Energiewende durch gemeinschaftliche Erzeugung und Verbrauch von erneuerbarem Strom voranzutreiben und gleichzeitig die regionale Wirtschaft durch Synergieeffekte zu stärken.  
Durch Energiegemeinschaften können eigene Anlagen regionalen Verbrauch*innen zur Verfügung zu gestellt werden sowie Strom von nahegelegenen Anlagen bezogen werden. Somit kann die Abhängigkeit von Energieversorgern verringert werden. Gleichzeitig können Energiegemeinschaften dabei helfen Energiekosten zu senken und langfristig zu stabilisieren. Der Strom aus unternehmenseigenen Anlagen kann aber auch Mitarbeiter*innen kostengünstig zur Verfügung gestellt werden. 

Klein- und Mittelunternehmen (KMUs) ist die Teilnahme an allen Formen von Energiegemeinschaften erlaubt, während Großunternehmen ausschließlich die Teilnahme in Bürgerenergiegemeinschaften, soweit sie nicht die Kontrolle ausüben, erlaubt ist. Eine genaue Definition von KMUs finden Sie hier.

Für den Betrieb einer Energiegemeinschaft benötigt es grundlegend die Gründung einer juristischen Person (bspw. Verein) und mindestens zwei Gründungspersonen sowie einen Erzeugungszählpunkt. Antworten auf rechtliche und steuerrechtliche Fragen dazu gibt der EEG-Ratgeber für Unternehmen.

Wir unterstützen Sie gerne auch in persönlichen Beratungen bei der Gründung Ihrer Energiegemeinschaft.

 

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Melden Sie sich unverbindlich an und schon bald können Sie Teil einer Energiegemeinschaft in Ihrem Grätzl sein. Wir bringen Sie mit Abnehmer*innen, Anlagenbesitzer*innen oder bestehenden Energiegemeinschaften in Ihrer Nähre zusammen.

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Energiegemeinschaften

Vorteile von Energiegemeinschaften

Wirtschaftliche Vorteile

Mitglieder einer Energiegemeinschaft erzielen wirtschaftliche Vorteile, indem sie selbst produzierte Energie zu weitgehend eigenständig festgelegten Bedingungen und Preisen innerhalb der Gemeinschaft verkaufen oder beziehen. Möglich wird das zum Beispiel durch den Entfall verschiedener Abgaben und die Reduktion der Netzentgelte auf den innerhalb der Erneuerbaren-Energie-Gemeinschaft gehandelten Strom.

Die Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft kann die Preisgestaltung für die in der Gemeinschaft gehandelte und genutzte Energie selbst bestimmen. Dadurch kann über mehrere Jahre hinweg eine Preisstabilität erreicht werden. Dadurch kann der Stromverkauf für Anlagenerrichter*innen innerhalb der Erneuerbaren-Energie-Gemeinschaft wie eine langfristig gesicherte Einspeisevergütung wirken. Bezieher*innen profitieren von einem langfristig stabilen Bezugspreis.

Ökologische Vorteile

Energiegemeinschaften sind ein Booster für die Wiener Sonnenstrom-Offensive. Sie beschleunigen den Ausbau erneuerbarer Energien und ermöglichen den effizienten Einsatz von Erzeugungsanlagen.

Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften ermöglichen ihren Teilnehmer*innen den Bezug von Ökostrom aus der Nachbarschaft auch ohne eigene Erzeugungsanlage. Dies führt zu einer besseren Nutzung von geeigneten (Dach- und Fassaden-)Flächen in Wien. Das ist auch darum besonders wichtig, weil der Strombedarf durch Kühlung im Sommer ansteigen wird und dieser Mehrbedarf teilweise gut durch Photovoltaik-Strom abgedeckt werden kann.

Soziale Vorteile

Die Einrichtung einer Energiegemeinschaft ermöglicht den Austausch zwischen den Teilnehmer*innen und führt damit auch zu sozialen Vorteilen im Grätzl. 

Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften können Bindung, Zusammenhalt und Akzeptanz in der Nachbarschaft fördern. Die Gemeinschaften können beispielsweise auch für weitere Konzepte des Teilens (zum Beispiel „Shared-Mobility“) oder nachbarschaftliche Unterstützung bei sozialen Themen genutzt werden.

Factsheet für Anlagenbesitzer*innen

Formen von Energiegemeinschaften

Gemeinschaftliche Erzeugungsanlagen

Insbesondere in dicht bebauten Stadtgebieten mit vielen Mehrparteienhäusern und Bürogebäuden können gemeinschaftliche Erzeugungsanlagen (GEA) dazu dienen, die eigenerzeugte Energie direkt in der Gemeinschaft zu verbrauchen. 

Die gemeinschaftliche Erzeugungsanlage ermöglicht die Verteilung des Stroms vom Dach entlang der Hausleitung an die Bewohner*innen. So können sich etwa Mieter*innen und Eigentümer*innen in Mehrparteienhäusern, aber auch in Bürogebäuden oder Einkaufszentren zusammenschließen, um gemeinsam eine Photovoltaikanlageanlage zu errichten und zu nutzen.

Bleibt nach der Verteilung im Haus noch Strom übrig, wird dieser in das Netz eingespeist. Im Fall von mehrgeschoßigen Wohngebäuden ist die Dachfläche und damit die potentielle Fläche für die Energieerzeugung in Relation zum hohen Stromverbrauch relativ klein. Damit gelingt ein hoher Eigenverbrauchsanteil und die Überschusseinspeisung bleibt gering.

Videos

Factsheet für Gemeinschaftliche Erzeugungsanlagen

Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften

Bei einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft (EEG) stehen die erneuerbaren Energieträger im Fokus: Eine EEG darf Energie (Strom, Wärme oder erneuerbares Gas) aus erneuerbaren Quellen erzeugen, speichern, verbrauchen und verkaufen. EEGs nützen die Anlagen des Netzbetreibers (wie das Stromnetz) – dabei müssen sie immer innerhalb des Konzessionsgebiets eines einzelnen Netzbetreibers angesiedelt sein.

Im Vordergrund stehen der regionale Nutzen und die Vorteile der Mitglieder. Mitglieder einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft können Privat- oder Rechtspersonen sein, Gemeinden, lokale Behörden oder auch Unternehmen. Sie sind jedenfalls lokal eingegrenzt: Alle Mitglieder müssen sich im selben Netzgebiet befinden und haben einen eigenen Netzzugangsvertrag mit demselben Netzbetreiber. Wegen der räumlichen Nähe kommt ein günstigerer Netztarif zur Anwendung.

Ein Beispiel für eine Erneuerbaren-Energie-Gemeinschaft ist zum Beispiel ein mittelständiges Unternehmen, das auf auf dem Dach der Lagerhalle eine Photovoltaikanlage errichtet. Weil der dort erzeugte Strom nicht direkt verbraucht wird, kann ermit mit anderen Anrainern der Gemeinde geteilt werden: Es wird eine Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft gegründet.

Weiterführende Informationen:

Bürger*innen-Energiegemeinschaften

Bürger*innen-Energiegemeinschaften sind nicht lokal begrenzt: Eine Bürger*innen-Energiegemeinschaft kann Teilnehmer*innen in verschiedenen Netzbereichen haben. Deshalb fallen auch keine reduzierten Netztarife an. Eine Bürger*innen-Energiegemeinschaft darf nur elektrische Energie erzeugen, teilen, speichern, verbrauchen oder verkaufen und dieser Strom muss nicht ausschließlich aus erneuerbaren Energieträgern gewonnen werden.

Ein Beispiel für eine Bürger*innen-Energiegemeinschaft sind zwei Gemeinden in unterschiedlichen Netzbereichen. Eine Gemeinde errichtet eine Photovoltaikanlage auf dem Dach der Schule, die andere Gemeinde revitalisiert ein Kleinwasserkraftwerk. Sie teilen den selbst erzeugten Strom, um E-Ladestellen in den jeweiligen Gemeinden zu betreiben. Die Bürger*innen können sich ebenfalls an der Energiegemeinschaft beteiligen und den selbst erzeugten Strom beziehen. 

Mehrfachteilnahme

Damit mehr Strom aus Energiegemeinschaften effizienter genutzt werden kann, ist es möglich, an mehreren Energiegemeinschaften gleichzeitig teilzunehmen. Und das unabhängig davon, ob man als Erzeuger*in, Überschusseinspeiser*in oder Verbraucher*in teilnimmt, bereits Teil einer EG ist oder neu einsteigt.

Jeder Zählpunkt, also jede Erzeugungs- oder Verbrauchsanlage, kann gleichzeitig an bis zu fünf Energiegemeinschaften teilnehmen und von diesen Energie beziehen bzw. für diese bereitstellen.

Hinweis zur korrekten Obis-Code Einstellung ab dem 08.04.2024 

Aktuell erhalten wir vermehrt Anfragen zu fehlerhaften Energiezuweisungen im EDA-Report, die sowohl Abrechnungszeiträume vor, als auch nach diesem Datum betreffen.

Österreichs Energie hat uns informiert, dass eine mögliche Fehlerquelle in den falschen Obis-Code-Einstellungen bei Energiegemeinschaften liegen kann, welche die Mail- oder KEP-Schnittstelle via EDA nutzen.

Auf der Website der Koordinationsstelle für Energiegemeinschaften finden Sie einen Link, in dem die korrekten Obis-Code Einstellungen vor und nach dem 08.04.2024 beschrieben werden: https://energiegemeinschaften.gv.at/obis-code-anpassung-zum-08-04-2024/

Organisationsformen von Energiegemeinschaften

Es gibt in Österreich unterschiedliche Gesellschaftsformen, die für Energiegemeinschaften verwendet werden können. Eine allgemein empfohlene Form gibt es nicht. Die derzeit am meisten verbreiteten Formen in Wien sind Genossenschaften und Vereine

Ob Verein oder Genossenschaft oder eine andere Rechtsform: für den Betrieb der Energiegemeinschaft benötigt es eine Reihe von Verträgen. Zum einen wird so das Innenverhältnis der Gemeinschaft definiert und andererseits werden Vereinbarungen mit Anlagenbesitzer*innen, Energieversorger und Netzbetreiber geschlossen. 

Vorgaben für Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften

Eine Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft hat aus zwei oder mehreren Mitgliedern oder Gesellschafter*innen zu bestehen und ist als Verein, Genossenschaft, Personen- oder Kapitalgesellschaft oder als ähnliche Vereinigung mit Rechtspersönlichkeit zu organisieren.

Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften sollen in der Lage sein, eigenproduzierte Energie gemeinsam zu nutzen. Die Teilnahme an einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft ist freiwillig und offen. Das Recht der Teilnehmenden auf freie Lieferantenwahl bleibt unberührt. Alle Teilnehmenden können ihren Energieversorger für den Bezug der Restenergie weiterhin frei wählen. Eigentümer*innen der Erzeugungsanlage(n) können die Gemeinschaft selbst, deren Mitglieder, Gesellschafter*innen oder Dritte sein.

Vorgaben für Bürger*innen-Energiegemeinschaften

Eine Bürger*innen-Energiegemeinschaft hat – genauso wie eine Erneuerbare Energiegemeinschaft – aus zwei oder mehreren Mitgliedern oder Gesellschafter*innen zu bestehen und ist als Verein, Genossenschaft, Personen- oder Kapitalgesellschaft oder als eine ähnliche Vereinigung mit Rechtspersönlichkeit zu organisieren.

Mitglieder oder Gesellschafter*innen einer Bürger*innen-Energiegemeinschaft dürfen natürliche sowie juristische Personen und Gebietskörperschaften sein. Eigentümer*innen einer Erzeugungsanlage können die Gemeinschaft, deren Mitglieder bzw. Gesellschafter*innen oder Dritte sein. Gleich zu den Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften liegt auch bei den Bürger*innen-Energiegemeinschaft die Betriebs- und Verfügungsgewalt über die Erzeugungsanlagen – unter Ausnahme des Eigenverbrauchs von Mitgliedern, die eine Erzeugungsanlage einbringen – bei der Gemeinschaft.

Contracting- und Leasingmodelle sind ebenfalls möglich. Hinsichtlich der Betriebsführung und Wartung kann sich die Bürger*innen-Energiegemeinschaft eines Dritten (z. B. Dienstleister, Energieversorgungsunternehmen) bedienen. Das Recht der Teilnehmer*innen auf freie Lieferantenwahl bleibt auch bei den Bürger*innen-Energiegemeinschaften unberührt.

Verein, Genossenschaft oder GmbH?  

Am häufigsten werden die beiden Organisationsformen Verein und Genossenschaft verwendet. Aufgrund von Freiheiten in der Ausgestaltung und geringen laufenden Kosten eignen sie sich gut.

Diese beiden Formen sowie auch die GmbH, die insbesondere für Anwendungen im Unternehmensbereich interessant ist, werden im Folgenden mit ihren Vor- und Nachteilen beschrieben.

 

Erste Schritte zur Energiegemeinschaft

1. Erste Überlegungen

Insbesondere die Auswahl der Erzeuger*innen und Verbraucher*innen sind für Form und Aufbau einer Energiegemeinschaft entscheidend.

Die zentralen Fragen zu den ersten Überlegungen lauten:

  • Welche Erzeugungsanlagen gibt es bereits und sind weitere Neuanlagen möglich oder notwendig?
  • Wer aus der Nachbarschaft oder aus einer anderen Gemeinschaft ist an der Teilnahme interessiert?
  • Welche Form der Energiegemeinschaft (lokale oder regionale Erneuerbaren-Energie-Gemeinschaft oder eine Bürger*innen-Energiegemeinschaft) ist mit den potenziellen Teilnehmer*innen möglich?

Die potentiellen Einsparungen sind bei der lokalen Form am höchsten, wohingegen die regionale Form mehr Teilnehmer*innen und Anlagen zulässt. Zu einer ersten groben Abschätzung von Energiemengen und der Wirtschaftlichkeit stellt die Österreichische Koordinationsstelle ein hilfreiches Benefit- und Berechnungs-Tool zur Verfügung. 

Bei Fragen rund um die ersten Überlegungen zu Ihrem Vorhaben können Sie sich gerne an uns wenden: Kontakt 

2. Klärung erster Details mit dem Netzbetreiber

Wenn der erste Rahmen für Ihr Energiegemeinschaftsprojekt abgesteckt ist, sollte der Kontakt zum Netzbetreiber aufgenommen werden. In Wien sind das die Wiener Netze. Sie sind generell ein wichtiger Partner in der Umsetzung.

Über die Wiener Netze erhalten Sie die sogenannten „Beauskunftungskennzahlen“ für alle Personen und Betriebe, die an der Energiegemeinschaft teilnehmen wollen. Diese Information ist wichtig, damit Sie feststellen können, ob Ihr Vorhaben eine lokale regionale Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft oder eine Bürger*innen-Energiegemeinschaft werden kann.

Aufgrund der dichten Infrastruktur sind auch die Netzebenen in Wien sehr engmaschig und oftmals schließt der Lokalbereich nur wenige Häuser mit ein. In der Regel ergeben sich daher in Wien regionale Erneuerbare-Energiegemeinschaften bzw. Bürger*innen-Energiegemeinschaften. 

Die Anleitung zur Netzbeauskunftung finden Sie unter wienernetze.at.

3. Smart Meter

Alle Teilnehmer*innen benötigen einen Smart Meter. Das ist ein elektronischer Stromzähler, der im 15-Minuten-Takt den Verbrauch bzw. die Produktion misst. Das ist wichtig, weil in einer Energiegemeinschaft die momentane Erzeugung zeitgenau (15 Minuten) dem momentanen Verbrauch zugeordnet wird. Mitgliedern einer Energiegemeinschaft hat der Netzbetreiber laut Gesetz binnen zwei Monaten einen Smart-Meter zu installieren und binnen sechs Monaten ins Kommunikationssystem einzubinden.

Mit der Bekanntmachung Ihrer Energiegemeinschaft beim Netzbetreiber kümmert sich dieser automatisch um die Installation und Inbetriebnahme von Smart-Metern, und zwar bei jedem Mitglied.

4. Konzepterstellung

Mit den Informationen darüber, wer in Ihrer Energiegemeinschaft den Strom erzeugt, wer ihn verbraucht und der Auskunft des Netzbetreibers können Sie ein konkretes Konzept für die Umsetzung Ihres Vorhabens erstellen.

Hier sollte der Fokus auf der Festlegung der Art der Energiegemeinschaft, der Organisationsform, den Abrechnungsmodalitäten und der Festlegung des Strompreises innerhalb der Energiegemeinschaft liegen. Dabei handelt es sich um komplexe Fragestellungen. Externe Expertise einzuholen ist an dieser Stelle ratsam. Unser Beratungsteam ist Ihnen dabei gerne behilflich: Kontakt 

5. Gründung und Registrierung als Marktteilnehmer

Betreiber*innen und Teilnehmer*innen gründen in diesem Schritt beispielsweise einen Verein oder eine Genossenschaft. Nähere Informationen dazu finden Sie hier. Mit der Gründung der Gesellschaftsform wird die Energiegemeinschaft handlungsfähig.

Ist die Rechtsform gegründet, ist zunächst eine Registrierung der Energiegemeinschaft als Marktteilnehmer*in auf der Informationsplattform der österreichischen Energiewirtschaft ebUtilities notwendig. Weitere Informationen hierzu finden Sie auf der Seite von ebUtilities.

Durch die Registrierung erhält die Energiegemeinschaft eine Marktpartner-ID (RC-Nummer). Diese ID ist für die Anmeldung der Energiegemeinschaft beim Netzbetreiber notwendig. Für den Abschluss des Vertrags mit dem Netzbetreiber ist die gegründete Rechtsperson Voraussetzung.

Im Zuge der Gründung werden auch innergemeinschaftliche Belange wie Rollenverteilung, Tarife und Aufnahmekriterien geklärt. Hierzu werden laufend Musterdokumente erarbeitet. Die Österreichische Koordinationsstelle bietet diese zum Download an: Download-Bereich Österreichische Koordinationsstelle.

6. Vertragsabschluss mit dem Netzbetreiber

Mit dem Vertragsabschluss zwischen Energiegemeinschaft und Wiener Netze wird der Prozess der Anmeldung offiziell abgeschlossen und Sie können mit Ihrer Energiegemeinschaft in Betrieb gehen.

Der Vertragsabschluss gliedert sich in zwei Bereiche:

  1.  Vereinbarung zwischen Energiegemeinschaft und Netzbetreibe: Diese beinhaltet unter anderem Details zu den Zählpunkten wie Art und Leistung der Erzeugung oder Art und Anteil an der Aufteilung und auch die Form der Erneuerbaren-Energie-Gemeinschaft.
  2. Zusatzvereinbarung zum bestehenden Netzzugangsvertrag zwischen einzelnen Teilnehmer*innen und dem Netzbetreiber: Die Verträge werden vom Netzbetreiber erstellt und in Folge an die Gemeinschaft übermittelt. Nun steht dem Start Ihrer Energiegemeinschaft nichts mehr im Wege.

7. Aufstellen der Marktkommunikation  

Im letzten Schritt erfolgt die Anbindung an die Marktkommunikation über das sogenannte EDA Anwenderportal. Hierüber werden die Daten zu den Energiemengen der innergemeinschaftlichen Erzeugung und der Verbräuche übermittelt.

Wenn die Gemeinschaft mit den ersten Verbrauchs- und Einspeisezählpunkten in Betrieb geht, findet auch der Datenaustausch statt. Die Energiegemeinschaft bekommt auf dem EDA-Anwenderportal die Daten zu Erzeugung und Verbrauch, mit welchen sie die innergemeinschaftliche Abrechnung durchführt. Mehr dazu auf der Themenseite Energiegemeinschaften des EDA Anwenderportals.

Je nach Größe und Komplexität einer Energiegemeinschaft kann für die Abrechnung die Verwendung einer speziellen Software notwendig sein. Über die Marktkommunikation findet auch die An- und Abmeldung von Teilnehmer*innen durch die Energiegemeinschaft statt.

Weiterführende Informationen zu Energiegemeinschaften

Beispiele: Energiegemeinschaften 

Energiegemeinschaften für Betriebe

Für Betriebe kann die Teilnahme an einer Energiegemeinschaft von großem Vorteil sein: Weil Betreibe, private Haushalte und Gemeinden oft einen zeitlich versetzten Strombedarf haben, können sie sich in ihrem Lastprofil gut ergänzen. Neben der Stärkung der regionalen Wertschöpfung können innergemeinschaftliche stabile Energiepreise für einen längeren Zeitraum vereinbart werden. 

Energiegemeinschaften bieten für Unternehmen eine Chance, die Energiewende durch gemeinschaftliche Erzeugung und Verbrauch von erneuerbarem Strom voranzutreiben und gleichzeitig die regionale Wirtschaft durch Synergieeffekte zu stärken.  

Durch Energiegemeinschaften können eigene Anlagen regionalen Verbrauch*innen zur Verfügung gestellt werden sowie Strom von nahegelegenen Anlagen bezogen werden. Somit kann die Abhängigkeit von Energieversorgern verringert werden. Gleichzeitig können Energiegemeinschaften dabei helfen, Energiekosten zu senken und langfristig zu stabilisieren. Der Strom aus unternehmenseigenen Anlagen kann aber auch Mitarbeiter*innen kostengünstig zur Verfügung gestellt werden. 

Klein- und Mittelunternehmen (KMUs) ist die Teilnahme an allen Formen von Energiegemeinschaften erlaubt, während Großunternehmen ausschließlich die Teilnahme in Bürgerenergiegemeinschaften, soweit sie nicht die Kontrolle ausüben, erlaubt ist. Eine genaue Definition von KMUs finden Sie hier.

Für den Betrieb einer Energiegemeinschaft benötigt es grundlegend die Gründung einer juristischen Person (bspw. Verein) und mindestens zwei Gründungspersonen sowie einen Erzeugungszählpunkt. Antworten auf rechtliche und steuerrechtliche Fragen dazu gibt der EEG-Ratgeber für Unternehmen.

Wir unterstützen Sie gerne auch in persönlichen Beratungen bei der Gründung Ihrer Energiegemeinschaft: Kontakt 

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