Verfahrenshandbuch

Anzeige- & Genehmigungspflichten und weitere Anforderungen für die Errichtung von Biomasse-Heizanlagen

Version 1.0, Stand Jänner 2024

Einleitung

Das Verfahrenshandbuch bietet einen Überblick zu den Anzeige- und Bewilligungsverfahren für die Errichtung Biomasse-Heizanlagen im Neubau sowie im Bestand im Stadtgebiet von Wien.

Bei Biomasse-Heizanlagen handelt es sich um Feuerungsanlagen zum Zweck der Gewinnung von Nutzwärme für die Raumheizung, gegebenenfalls auch zur Warmwasserbereitung, in denen „standardisierte biogene Brennstoffe“ (z.B. Holzpellets, Hackgut aus fester Biomasse) verbrannt werden sollen.

Laut Wiener Klimafahrplan wird Biomasse bei der Dekarbonisierung der Wiener Wärmeversorgung nur eine untergeordnete Rolle spielen. Ausschlaggebend dafür sind neben der Frage der nachhaltigen Verfügbarkeit von Biomasse insbesondere die Problematiken der
Logistik und der Feinstaubemissionen im urbanen Raum.

Die Informationen werden in aggregierter Form bereitgestellt mit Hinweisen zu jeweils relevanten weiterführenden Informationen, Merkblättern, Antragsformularen etc. Dieser Überblick wurde in enger Abstimmung mit den relevanten Dienststellen der Stadt Wien zusammengestellt und wird bei Änderungen umgehend aktualisiert. Sie finden hier die wichtigsten und häufigsten Fälle und Fragestellungen übersichtlich aufbereitet. Das Verfahrenshandbuch verfolgt jedoch nicht das Ziel – und es würde den Rahmen sprengen –, hier alle denkbaren Fälle und Fragestellungen im Detail abzudecken.

Die Praxis zeigt, dass die meisten Anzeige- und Bewilligungsverfahren von den errichtenden Firmen in Vertretung der künftigen Betreiber*innen eingereicht werden. Für künftige Betreiber*innen von Biomasse-Anlagen empfiehlt es sich daher, möglichst rasch erfahrene anlagenerrichtende Unternehmen einzubeziehen. So kann eine maßgeschneiderte Projektplanung und -umsetzung sowie die professionelle Abwicklung der notwendigen Anzeige- und Bewilligungsverfahren sichergestellt werden.

Klima- und Innovationsagentur Wien

Als Service der Stadt Wien begleitet die Klima- und Innovationsagentur der Stadt Wien Schritt für Schritt beim Umstieg auf erneuerbare Energieanlagen. Sie fungiert laut § 11 des Wiener Energie- und Klimarechts-Umsetzungsgeset- zes 2020 – WERUG 2020 als zentrale Anlaufstelle der Stadt Wien zur Beratung, Information und Unterstützung der Betreiberinnen und Betreiber von Energie- erzeugungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energiequellen während des gesamten behördlichen Verwaltungsverfahrens, sofern die Anlage auf dem Gebiet des Landes Wien betrieben wird oder errichtet werden soll.

Laut § 15a § des WERUG 2020 hat die Anlaufstelle außerdem darauf hinzuwirken, dass die festgelegten Fristen für die Durchführung von Genehmigungs- und Anzeigeverfahren von den zuständigen Behörden eingehalten werden. Zu diesem Zweck ist die Anlaufstelle auf Ersuchen der Betreiberin oder des Betreibers einer Energieerzeugungsanlage auf Basis erneuerbarer Energiequellen berechtigt, bei den Behörden Zeitpläne über die voraussichtliche Verfahrensdauer und die Verfahrensabwicklung anzufordern und der Betreiberin oder dem Betreiber der Anlage zur Verfügung zu stellen.

Teil 1: Anzeige- und Genehmigungspflichten

Im Folgenden werden die wichtigsten Punkte zu den Anzeige- und Genehmigungspflichten für die Errichtung von Biomasse-Heizanlagen im Neubau sowie im Bestand im Stadtgebiet von Wien zusammengestellt.

Nach der Bauordnung für Wien (BO für Wien) gelten für die Errichtung von Biomasse-Heizanlagen folgende Anzeige- und Genehmigungspflichten:

  • Bewilligungsfrei: Wenn in einem bestehenden Heizraum nur die Kesselanlage getauscht wird und dieser Heizraum den geltenden Anforderungen für die Aufstellung der neuen Kesselanlage entspricht (siehe Kapitel 1.2).
  • Bauanzeige: Wenn Heiz- bzw. Brennstofflagerräume in rechtmäßig bestehenden Baulichkeiten hergestellt werden (siehe Kapitel 1.3).
  • Baubewilligung: Wenn Heiz- bzw. Brennstofflagerräume neu errichtet werden (siehe Kapitel 1.4).

Ein Befund des zuständigen Rauchfangkehrers ist immer erforderlich: Für jeden Neuanschluss einer Feuerstätte (z.B. feste Brennstoffe, offene Kamine, Pelletöfen etc.) oder bei jeder Änderung an Ihrer Feuerstätte bzw. deren Aufstellung, ist ein positiver Befund vom zuständigen Rauchfangkehrer erforderlich.

Bestimmungen für Biomasse-Anlagen für Kleingärten in Wien: Laut Wiener Kleingartengesetz 1996 ist die Errichtung von Abgasanlagen für feste Brennstoffe (beispielsweise Pellets- oder Hackgutöfen) verboten (siehe Kapitel 2).

Bei der Errichtung betrieblicher Biomasse-Anlagen gilt die Gewerbeordnung. Eine Betriebsanlagengenehmigung ist bei dem für Ihren Bezirk zuständigen Betriebsanlagenzentrum bei den Magistratischen Bezirksämtern einzuholen (siehe Kapitel 3).

1. Anzeige- und Genehmigungspflichten nach der Bauordnung (BO) für Wien

1.1 Verantwortliche Stellen

Zuständige Behörde: Magistrat der Stadt Wien

Verfahrensleitung: Baupolizei (MA 37)

KONTAKT:

Stadt Wien – Baupolizei (MA 37)
1200 Wien, Dresdner Straße 73-75, 2. Stock

Telefon: +43 1 4000 8037

E-Mail: post@ma37.wien.gv.at

Jegliche Unterlagen für Bewilligungs- und Anzeigeverfahren gemäß der BO für Wien sind bei der Baupolizei (MA 37) einzureichen. Unterlagen können auch elektronisch per E-Mail oder über das von der Behörde im Internet bekanntgegebene Portal eingebracht werden (Weitere Information: Amtswege Online erledigen).

Bei Fragen zu Bauvorhaben wenden Sie sich bitte direkt an die jeweils zuständige Stelle: Kontakt zur Baupolizei

Nach Einlangen des Antrags bzw. der Anzeige samt Unterlagen werden von der Baupolizei (MA 37) bei Bedarf Stellungnahmen von folgenden amtssachverständigen Stellen des Magistrats eingeholt:

Hinweis: Solche Stellungnahmen werden nur von der Behörde, nicht aber vom Einreichenden eingeholt.

Nähere Informationen:

Bei nicht betrieblichen Anlagen sind das Wiener Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015 – WHeizKG 2015 (siehe Kapitel 5) sowie das Wiener Feuerpolizeigesetz – WFPolG 2015 (siehe Kapitel 6) anzuwenden.

1.2 Bewilligungsfreie Vorhaben

Im Falle, dass in einem bestehenden Heizraum nur die Kesselanlage(n) getauscht wird (werden) und dieser Heizraum den geltenden Anforderungen für die Aufstellung der neuen Kesselanlage entspricht, ist kein gesondertes Baubewilligungs- oder Bauanzeigeverfahren erforderlich. Gleiches gilt etwa für einen ehemaligen Heizöl-Lagerraum, in dem künftig die Lagerung des biogenen Brennstoffes erfolgen soll. Bei Änderungen, die nach außen sichtbar sind, insbesondere auch bei Errichtung oder Vergrößerung eines Abgasfanges, ist jedoch eine Baubewilligung erforderlich.

Ein Befund des zuständigen Rauchfangkehrers ist immer erforderlich: Für jeden Neuanschluss einer Feuerstätte (z.B. feste Brennstoffe, offene Kamine, Pelletöfen etc.) oder bei jeder Änderung an Ihrer Feuerstätte bzw. deren Aufstellung, ist ein positiver Befund des zuständigen Rauchfangkehrers erforderlich. Im Zuge der Befunderstellung wird festgestellt, ob Ihre gewünschte Feuerstätte mit dem vorhandenen Fang kompatibel ist und welche Auflagen für einen Anschluss und einen gefahrlosen Betrieb eventuell notwendig sind. Befunde dienen Ihrer Sicherheit. Nähere Informationen finden Sie in der Informationsbroschüre der Wiener Rauchfangkehrer.

Bei Stilllegung einer Ölfeuerungsanlage: Nach § 8 des Wiener Ölfeuerungsgesetzes 2006 ist die Stilllegung oder Abtragung einer Ölfeuerungsanlage oder eines Teiles der Anlage der Behörde zu melden. Die Meldung erfolgt bei der Baupolizei (MA 37). Nähere Informationen unter Auflassung bestehender Ölfeuerungsanlagen – Meldung.

1.3 Bauanzeige

Sofern Heiz- bzw. Brennstofflagerräume in rechtmäßig bestehenden Baulichkeiten, etwa nur durch Änderung der Raumeinteilungen, hergestellt werden, kann eine Bauanzeige gemäß § 62 BO ausreichend sein. Die entsprechenden Widmungen dieser Räume müssen in baubehördlichen Einreichplänen eingetragen sein.

Erforderliche Unterlagen:
  • Baupläne für Bauverfahren in zweifacher Ausführung
  • Statische Vorbemessung bzw. Gutachten nach § 6 Abs. 1 lit. h BO
  • Ein Energieausweis bei Änderung von mehr als 25% der Fläche der Gebäudehülle
  • Ein Nachweis über die Berücksichtigung hocheffizienter alternativer Systeme (§ 118 Abs. und 3a BO) bei Änderungen von mehr als 25% der Gebäudehülle
Verfahrensdauer:

Max. sechs Wochen nach Vorlage der vollständigen Unterlagen.

Kosten:

28,- Euro Verwaltungsabgabe

Nähere Informationen:

1.4 Baubewilligung

Die Errichtung von Heiz- bzw. Brennstofflagerräumen, Brennstoffsilos sowie von (freistehenden) Abgasanlagen (Rauchfängen) stellt eine bauliche Herstellung dar, die gemäß § 60 Abs. 1 BO einer Baubewilligung bedarf; Einreichunterlagen dafür sind gemäß § 63 BO zu erstellen.

Erforderliche Unterlagen:
Verfahrensdauer:

Max. sechs Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen (im Normalfall 6-8 Wochen).

Kosten:

Der Betrag ist von Art und Umfang des Vorhabens abhängig; ca. 100,- bis 200,- Euro Verwaltungsgebühren

2. Bestimmungen für Biomasse-Anlagen für Kleingärten in Wien

Laut § 15 Abs. 7 Wiener Kleingartengesetz 1996 ist die Errichtung von Abgasanlagen für feste oder flüssige Brennstoffe (beispielsweise Pellets- oder Hackgutöfen, Ölöfen) verboten. Abgasanlagen für gasförmige Brennstoffe sind zulässig. Gasfeuerstätten mit einer Frischluftzufuhr und Abgasabfuhr durch die Außenwand (Außenwand-Gasfeuerstätten) sind nach Maßgabe des Wiener Gasgesetzes zulässig.

Nähere Informationen und Referenz:

3. Genehmigungspflichten für betriebliche Biomasse-Anlagen

Bei Anlagen, die nach der Gewerbeordnung genehmigungspflichtig sind, sind die Unterlagen beim jeweils zuständigen Betriebsanlagenzentrum bei den Magistratischen Bezirksämtern einzureichen. Die Betriebsanlagengenehmigung ist vor Errichtung und Betrieb der Anlage einzuholen.

Zuständige Behörde: Magistrat der Stadt Wien

Verfahrensleitung: Betriebsanlagenzentren in 4 Magistratischen Bezirksämtern

KONTAKT:

Seit Dezember 2014 werden Betriebsanlagenangelegenheiten in vier Kompetenzzentren geregelt. Somit ergeben sich für die einzelnen Bezirke folgende Anlaufstellen:

Bezirke 1, 3 bis 8: MBA 1/8, 1010 Wien, Wipplingerstraße 8

Bezirke 2, 10, 11, 23: MBA 10, 1100 Wien, Laxenburger Straße 43-45

Bezirke 12-17: MBA 12, 1120 Wien, Schönbrunner Straße 259

Bezirke 9, 18 bis 22: MBA 21, 1210 Wien, Am Spitz 1

In den jeweiligen Betriebsanlagenzentren gibt es einmal im Monat jeweils Donnerstag von 8.00 bis 13.00 Uhr die Möglichkeit, am Projektsprechtag mit Jurist*innen des Bezirksamtes, Sachverständigen der MA 36 und Mitarbeiter*innen des Arbeitsinspektorates das geplante Betriebsanlagenprojekt, etwaige Änderungen, Anforderungen bzw. eine Genehmigungspflicht zu besprechen.

Anmeldung: Bitte melden Sie sich telefonisch bei dem für Ihren Bezirk zuständigen Bezirksamt an.

  • Beratung für Errichtung oder Veränderung von Betriebsanlagen
  • Zielgruppe: Unternehmer*innen aus Klein- und Mittelbetrieben

Nach Einlangen des Ansuchens samt Unterlagen werden von den Betriebsanlagenzentren bei Bedarf Stellungnahmen von folgenden amtssachverständigen Stellen des Magistrats eingeholt:

Hinweis: Solche Stellungnahmen werden nur von der Behörde, nicht aber von einreichenden Personen eingeholt.

Erforderliche Unterlagen (gem. § 353 Gewerbeordnung 1994):

Das Antragsformular finden Sie hier: Ansuchen um Genehmigung/Änderung der Betriebsanlage

  • Name (Firmenwortlaut), Adresse und Telefonnummer der Antragstellerin oder des Antragstellers
  • Standort des Betriebes
  • Art der beabsichtigten gewerblichen Tätigkeit
  • Kurzbeschreibung der Betriebsanlage mit Angabe
    • der gesamten Fläche (Räume und Freiflächen) der Betriebsanlage sowie
    • der gesamten elektrischen Anschlussleistung aller Maschinen und Geräte
  • Verweis auf Beilagen

Der Antrag um gewerberechtliche Genehmigung der Betriebsanlage ist gemeinsam mit folgenden Unterlagen einzureichen (Inhaltsverzeichnis empfehlenswert):

  • Betriebsbeschreibung (4-fach): Technische Beschreibung des Betriebsablaufs und der wichtigsten Arbeitsschritte, grundsätzliche Angaben über Arbeitsstoffe, Geräte und Emissionen
  • Verzeichnis der Maschinen und Betriebseinrichtungen (4-fach)
  • Pläne und Skizzen (4-fach):
    • Lageplan: Darstellung der Betriebsanlage und der nächstgelegenen Grundstücke und Gebäude
    • Grundrissplan/Bauplan: Darstellung der gesamten Betriebsanlage, d.h. Gebäude und Freiflächen inklusive der Nutzungen
    • Maschinenaufstellungsplan: Darstellung der Maschinen und Betriebseinrichtungen laut Verzeichnis
  • Unterlagen für die Beurteilung des Projekts (1-fach): Zu erwartende Emissionen, z.B. Lärm, Abluft, Geruch, Abwasser, Verkehrsaufkommen u.s.w.
Verfahrensdauer:

Max. 3 Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen (im Normalfall etwa 8 – 10 Wochen). Die Genehmigungsbehörde wird im Regelfall auf Grund des Ansuchens eine Augenscheinverhandlung unter Beiziehung der Sachverständigen sowie der übrigen Parteien (Nachbar*innen, Arbeitsinspektorat, wenn Arbeitnehmer*innen beschäftigt werden sollen) anberaumen, um die Sachverhaltsermittlung zu erleichtern.

Kosten:
  • Gebühren: Keine
  • Für Amtshandlungen außerhalb des Amtes, zum Beispiel Begutachtungen vor Ort, können Kommissionsgebühren anfallen. Diese Kommissionsgebühren müssen pro angefangener halber Stunde und pro Vertreter*in der Behörde (ca. 8 – 9 EUR pro halber Stunde; Stand September 2023), die oder der an der Amtshandlung teilnimmt, bezahlt werden.

Hinweise

Befund des zuständigen Rauchfangkehrers

Für jeden Neuanschluss einer Feuerstätte (z.B. feste Brennstoffe, offene Kamine, Pelletöfen etc.) oder bei jeder Änderung an Ihrer Feuerstätte bzw. deren Aufstellung, wird ein positiver Befund vom zuständigen Rauchfangkehrer benötigt. Im Zuge der Befunderstellung wird festgestellt, ob Ihre gewünschte Feuerstätte mit dem vorhandenen Fang kompatibel ist und welche Auflagen für einen Anschluss und einen gefahrlosen Betrieb eventuell notwendig sind. Befunde dienen Ihrer Sicherheit. Nähere Informationen finden Sie in der Informationsbroschüre der Wiener Rauchfangkehrer.

Änderung genehmigungspflichtiger Anlagen

Ebenso wie bei der Neuerrichtung einer genehmigungspflichtigen Betriebsanlage ist bei wesentlichen Änderungen (Art und Ausstattung des Betriebsobjektes, Arbeits- und Öffnungszeiten etc.) einer bestehenden genehmigten Betriebsanlage ein Betriebsanlagengenehmigungsverfahren gemäß § 81 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) notwendig. Im Änderungsverfahren gelten grundsätzlich die gleichen Genehmigungsvoraussetzungen und Verfahrensvorschriften wie für die Neugenehmigung.

Anzeigepflichtige Änderungen

Für „nachbarneutrale Änderungen“ ist kein Genehmigungsverfahren, sondern eine Anzeige an die Behörde erforderlich, z.B. bei Änderungen, die das Emissionsverhalten der Anlage zu den Nachbar*innen nicht nachteilig beeinflussen und die erwarten lassen, dass Gefährdungen des Lebens oder der Gesundheit von Personen vermieden und Beeinträchtigungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 3 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

Die Anzeige ist vor der beabsichtigten Änderung vorzunehmen. Die Behörde hat, wenn die Voraussetzungen vorliegen, die Anzeige binnen zwei Monaten mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen. Dieser Bescheid bildet einen Bestandteil des Genehmigungsbescheides.

Anzeigepflichtig sind auch bestehende Anlagen, die privat betrieben wurden und nun durch einen Betreiberwechsel den Bestimmungen der Gewerbeordnung unterlegen sind (§ 74 Abs. 6 GewO 1994).

Nähere Informationen und Referenz:

Sofern die Biomasse-Heizanlage in Wien in einer gewerblichen Betriebsanlage errichtet wird, ist die Feuerungsanlagen-Verordnung – FAV (siehe Kapitel 7) anzuwenden. Das Wiener Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015 (WHKG 2015) sowie das Wiener Feuerpolizeigesetz (WFPolG 2015) sind in diesem Fall nicht anzuwenden.

Achtung: Die Verpflichtung zur Einholung einer baubehördlichen Bewilligung (siehe Kapitel 1) für etwaige bauliche Herstellungen bei der Baupolizei (MA 37) besteht auch für betriebliche Biomasse-Anlagen.

Teil 2: Weitere rechtliche Anforderungen für Biomasse-Heizungsanlagen

Bei der Errichtung von Biomasse-Heizanlagen sind folgende rechtliche Anforderungen zu beachten.

4. Brandschutztechnische Anforderungen

Nach den Bestimmungen der Bauordnung für Wien (BO) ist für die Errichtung einer Biomasse-Heizanlage mit einer Nennwärmeleistung größer als 50 kW ein Heizraum und ein Brennstofflagerraum bzw. ein Brennstoffsilo erforderlich. Diese Räume mit erhöhter Brandgefahr haben hinsichtlich der brandschutztechnischen Ausstattung den Bestimmungen der OIB-Richtlinie 2, Abschnitt 3.9 zu entsprechen.

Die Technischen Richtlinien vorbeugender Brandschutz (TRVB) des Österreichischen Bundesfeuerwehrverbandes werden als Grundlage für den vorbeugenden Brandschutz herangezogen werden. Die TRVB haben selbst keine Gesetzeskraft. Richtlinien der TRVB können jedoch durch einen Bescheid, der z.B. im Zuge der Bauverhandlungen für ein bestimmtes Bauvorhaben erlassen wird, als Grundlage für die Errichtung, den Betrieb bzw. die Wartung in Bezug auf den Brandschutz im Gebäude von der Behörde für anwendbar erklärt werden.

5. Wiener Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagengesetz 2015 (WHLKG 2015)

Nicht betriebliche Biomasse-Heizanlagen unterliegen den Bestimmungen des Wiener Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2015.

Biomasse-Heizanlagen mit einer Nennwärmeleistung von bis zu 400 kW sind „Kleinfeuerungen“ und es sind bei Errichtung und Inverkehrbringung die Bestimmungen des 2. Abschnittes des WHKG 2015 einzuhalten. Der Nachweis der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte gemäß § 4 und der Wirkungsgradanforderungen gemäß § 5 WHKG 2015 ist durch einen Prüfbericht einer zugelassenen Stelle zu erbringen. Der Kleinfeuerung muss eine schriftliche deutschsprachige technische Dokumentation beigefügt sein, die von*vom der Betreiber*in für die Dauer des Betriebs der Heizungsanlage aufzubewahren ist.

Für Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 400 kW gelten die Abschnitte 3 bis 7 des WHKG 2015. Darin enthalten sind folgende Bestimmungen über:

  • Die Errichtung, den Einbau, die Ausstattung und den Betrieb von Feuerungsanlagen (§§ 12 bis 14);
  • Die einzuhaltenden Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste (§§ 16 und 17);
  • Die zulässigen Brennstoffe von Feuerungsanlagen (§ 19);
  • Die Pflichten der Betreiberinnen und Betreiber von Feuerungsanlagen hinsichtlich der Überprüfungen;
  • Die Prüfberechtigten – fachliche Qualifikation und Durchführung von Überprüfungen (§§ 20 bis 26);

KONTAKT und REFERENZ:

Für nähere Auskünfte zum Wiener Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagengesetz 2015:

Stadt Wien – Gewerbetechnik, Feuerpolizei und Veranstaltungen (MA 36)
1200 Wien, Dresdner Straße 73-75, Stg. 2, 3. Stock

Telefon:

  • +43 1 4000 36151 (Feuerpolizei, Baulärm, Baustellenstaub)
  • +43 1 4000 36010 (Anlagen- und Gewerbetechnik)
  • +43 1 4000 36210 (Gas- und Elektrotechnik)

E-Mail: post@ma36.wien.gv.at

Gesetzestext: Wiener Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagengesetz 2015

6. Wiener Feuerpolizeigesetz 2015 (WFPolG 2015)

In Hinblick auf die Verhütung von Bränden sowie die Einschränkung der durch den Betrieb von Feuerungsanlagen verursachten Luftverunreinigungen sind die Bestimmungen des Wiener Feuerpolizeigesetzes 2015 einzuhalten.

Grundsätzlich haben Betreiberinnen und Betreiber von Feuerungsanlagen die Pflicht, mit Feuer sowie brandgefährlichen Gegenständen und Stoffen sorgfältig umzugehen und beim Betrieb von Feuerungsanlagen dafür zu sorgen, dass keine Gefährdung oder unzumutbare Belästigung der Umgebung bewirkt wird. Brandgefährliche Stoffe (Brennstoffe) sind so zu lagern und zu verwahren, dass eine vorhersehbare Gefahr der Entstehung oder Ausbreitung eines Brandes vermieden und dessen Bekämpfung nicht erschwert wird. Die von Feuerungsanlagen ausgehenden Emissionen dürfen die Luft nicht derart nachteilig verändern, dass hierdurch eine Gefährdung oder unzumutbare Belästigung von Menschen oder eine erhebliche Beeinträchtigung der Tier- oder Pflanzenwelt entsteht.

Eine behördliche Genehmigungspflicht von Feuerungsanlagen wird im WHLKG 2015 und WFPolG 2015 nicht normiert. Die Behörde ist jedoch berechtigt, die Einhaltung der Vorschriften dieser Gesetze und der auf Grund derselben ergangenen Verordnungen jederzeit zu überprüfen.

KONTAKT und REFERENZ:

Für nähere Auskünfte zum Wiener Feuerpolizeigesetz 2015:

Stadt Wien – Gewerbetechnik, Feuerpolizei und Veranstaltungen (MA 36)
1200 Wien, Dresdner Straße 73-75, Stg. 2, 3. Stock

Telefon:

  • +43 1 4000 36151 (Feuerpolizei, Baulärm, Baustellenstaub)
  • +43 1 4000 36010 (Anlagen- und Gewerbetechnik)
  • +43 1 4000 36210 (Gas- und Elektrotechnik)

E-Mail: post@ma36.wien.gv.at

Gesetzestext: Wiener Feuerpolizeigesetz 2015

Informationsblätter der MA 36:

7. Feuerungsanlagen-Verordnung (FAV)

Bezüglich der einzuhaltenden Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste wird im Wiener Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagengesetz 2015 bei Feuerungsanlagen ab 50 kW auf die Feuerungsanlagen-Verordnung – FAV, BGBl. II Nr . 331/1997, i.d.F. BGBl. II Nr. 312/2011, verwiesen. Im 2. Abschnitt der FAV sind die Emissionsgrenzwerte für Biomassefeuerungsanlagen1 in Abhängigkeit von der Brennstoffwärmeleistung der Feuerungsanlage (bis 50 MW) enthalten.

Für Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 400 kW sind die Überprüfungen als sog. „umfassende Überprüfungen“ durchzuführen, für die nur Fachunternehmen oder -personen herangezogen werden dürfen, die die Voraussetzungen des § 34 Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen – EG-K 2013, BGBl. I Nr. 127/2013, erfüllen.

Nähere Informationen und Referenz:

8. Industrieemissionsrichtlinie

Die Industrieemissionsrichtlinie (IE-RL, IED; RL 2010/75/EU) regelt die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung infolge industrieller Tätigkeiten. Sie sieht auch Vorschriften zur Vermeidung und, sofern dies nicht möglich ist, zur Verminderung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden und zur Abfallvermeidung vor, um ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu erreichen.

Dazu sieht die IE-RL die Anwendung des Standes der Technik (BVT – beste verfügbare Technik) vor: Für die Minderung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden sowie für Abfallbehandlung und Ressourceneffizienz sowie für Energieeffizienz.

In der Industrieemissionsrichtlinie wurden im Jahr 2010 die Richtlinien über integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IPPC-RL), die Großfeuerungsanlagenrichtlinie (LCPD), die Abfallverbrennungsrichtlinie (WID) und drei Titandioxidrichtlinien zusammengefasst.

Im Jahr 2019/2020 wurde die IE-RL evaluiert. In einem Impact-Assessment 2020/2021 werden insbesondere eine verbesserte Umsetzbarkeit der BVT-Schlussfolgerungen sowie eine Stärkung der Elemente Kreislaufwirtschaft (Circular Economy), Energieeffizienz und klimaschutzkompatible Technologien untersucht.

Nähere Informationen und Referenz:

  1. Die „get-Produktdatenbank“ gibt einen Überblick über das Abgasverhalten, den Wirkungsgrad und weitere Details von Heizungsanlagen: www.produktdatenbank-get.at

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