Änderungen für Energiegemeinschaften

© Stadt Wien / Christian Fürthner

Was ändert sich für Energiegemeinschaften durch das ElWG?

Mit Oktober 2026 gelten neue Regelungen für die gemeinsame Energienutzung. Bestehende Gemeinschaftliche Erzeugungsanlagen (GEA), Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften (EEG) und Bürgerenergiegemeinschaften (BEG) können grundsätzlich weitergeführt werden. Eine Neugründung ist nicht erforderlich. Bestehende Verträge und Regelwerke sollten jedoch überprüft und gegebenenfalls angepasst werden.

Aktiver Kunde

Ein aktiver Kunde erzeugt, speichert, verbraucht, verkauft elektrische Energie oder nimmt an einer gemeinsamen Energienutzung teil. Die jeweilige Tätigkeit darf jedoch nicht seine gewerbliche oder berufliche Haupttätigkeit sein.
Aktive Kunden können beispielsweise Privatpersonen, Unternehmen oder Gemeinden sein, die eine Erzeugungsanlage, etwa eine Photovoltaikanlage, auf dem eigenen Dach betreiben und den erzeugten Strom mit anderen teilen. Auch Endverbraucher, die keine eigene Erzeugungsanlage besitzen, aber an einer gemeinsamen Energienutzung teilnehmen und Strom von einer benachbarten Photovoltaikanlage beziehen, gelten als aktive Kunden.

Peer-to-Peer (P2P)

Mit Peer-to-Peer-Verträgen kann erneuerbarer Strom künftig direkt zwischen einzelnen Personen oder Unternehmen verkauft oder verschenkt werden. Dafür ist keine gemeinsame Rechtsform wie ein Verein erforderlich. Die Beteiligten schließen einen Vertrag über die Aufteilung und Abrechnung des Stroms. Je nach genutztem Nahebereich gelten ab 2027 reduzierte oder vollständige Netzentgelte (§ 68 Abs. 1 ElWG). 

Eigenversorgungsanlage (EVA)

Eine Eigenversorgungsanlage ermöglicht es einem aktiven Kunden, selbst erzeugten Strom an einem anderen eigenen Standort zu nutzen. Die Umsetzung erfolgt ohne Vertragsvereinbarung und ausschließlich durch die technische Registrierung. So kann beispielsweise PV-Strom von einem Betriebsstandort einem weiteren Standort desselben Unternehmens zugeordnet werden. Relevant ist hier, dass alle Zählpunkte dieselbe natürliche oder juristische Person als Eigentümer*in aufweisen. Je nach genutzten Nahebereich gelten ab 2027 reduzierte oder vollständige Netzentgelte (§ 70 Abs. 1 ElWG).

Lieferantenverpflichtungen

Aktive Kunden, die an einer Form der gemeinsamen Energienutzung teilnehmen, müssen unter gewissen Voraussetzungen zusätzliche Bestimmungen beachten. Ab folgenden Anlagengrößen gelten zusätzliche Anforderungen:

  • Haushaltskund*innen: Stromerzeugungsanlagen über 30 kW
  • sonstige aktive Kund*innen, EEG und BEG: Stromerzeugungsanlagen über 100 kW

Die Grenzwerte beziehen sich auf die Summe der Engpassleistungen aller teilnehmenden Erzeugungs- und Speicheranlagen einer Person. Überschreitet diese Summe den jeweiligen Grenzwert, muss die betreffende Person die Lieferantenverpflichtungen erfüllen. In diesem Fall kann es organisatorisch sinnvoll sein, die Erfüllung dieser Verpflichtungen zentral für alle Teilnehmer:innen durch den beauftragten Organisator, einen Dienstleister oder die Energiegemeinschaft abzuwickeln.

Zu den festgelegten „Lieferantenverpflichtungen“ gehören insbesondere Allgemeine Lieferbedingungen, ein verständliches Informationsblatt sowie transparente und regelmäßige Rechnungen. Auf Verlangen eines Teilnehmers muss diese Rechnungslegung monatlich stattfinden, mindestens jedoch Jährlich (§69 ElWG). Wir stellen Ihnen Mustervorlagen für diese benötigten Dokumente zur Verfügung. Diese sind unten zu finden.

Musterdokument Allgemeine LieferbestimmungenWeitere Informationen zu Lieferantenverpflichtungen

Eine GEA für mehrere Hauptleitungen

Für Liegenschaften mit mehreren Zählpunkten wird der Anwendungsbereich der Gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage erweitert. Künftig können auch mehrere Hauptleitungen in einer GEA zusammengefasst werden, sofern diese das Nähekriterium einer Sammelschiene im Standortbereich (Hausanschlusskasten) erfüllen. Ob dies zutrifft, muss vom Netzbetreiber als Information bereitgestellt werden.

Dadurch kann beispielsweise eine gemeinsame PV-Anlage mehrere Gebäudeteile versorgen, für die bisher getrennte GEA erforderlich gewesen wären. Besonders für größere Liegenschaften eröffnet der neue „Standortbereich“ zusätzliche Umsetzungsmöglichkeiten.

Rechtliche Grundlage sind die Definition der GEA in § 6 Abs. 1 Z 58 sowie der neue Standortbereich gemäß § 70 Abs. 6 Z 1 und Z 2 ElWG. Ob die technische Verbindung über eine gemeinsame Sammelschiene besteht, muss im Einzelfall durch die Wiener Netze bestätigt werden.

Erweiterung des Regionalbereichs

Auch der Regionalbereich von Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften wird erweitert. Künftig können alle Mittelspannungs-Sammelschienen eines Umspannwerks einbezogen werden, die ohne Umspannung miteinander verschaltet werden können.

Eine regionale EEG ist damit nicht mehr zwingend auf eine einzelne Mittelspannungs-Sammelschiene oder das Konzessionsgebiet eines einzigen Netzbetreibers beschränkt. Für Wien kann sich dadurch der mögliche Teilnehmerkreis rund um ein Umspannwerk vergrößern. Maßgeblich bleibt die tatsächliche elektrische Verbindung der Zählpunkte.

Rechtliche Grundlage sind § 66 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 Abs. 6 Z 4 ElWG.

Änderungen für bestehende Energiegemeinschaften

Bestehende GEA, EEG und BEG bleiben bestehen. Neu sind neben Peer-to-Peer und EVA vor allem folgende Möglichkeiten:

  • Organisator: Ein Organisator kann die Kommunikation mit Netzbetreibern, Verträge, Abrechnung sowie weitere organisatorische Aufgaben übernehmen (§ 68 Abs. 2 ElWG).
  • Anlagen im Eigentum Dritter: Erzeugungs- und Speicheranlagen können durch Dritte errichtet, betrieben oder gewartet werden, sofern die Energiegemeinschaft weiterhin die Verfügungsgewalt behält (§ 66 Abs. 2, § 67 Abs. 7 und § 70 Abs. 5 ElWG).
  • Die Regulierungsbehörde hat gemäß ElWG § 111 Messkonzepte in den technischen und organisatorischen Regeln Vorgaben zu Messkonzepten sowie standardisierte Messkonzepte für Energiespeicher festzulegen. Die Ausgestaltung ist demnach noch offen, es wird aber zukünftig die Speichereinbindung geregelt werden.
  • Nahebereich: BEGs, P2P und EVAs können ab 2027 auch lokale und regionale Nahebereiche nutzen und dort von reduzierten Netzentgelten profitieren. Steuerliche Begünstigungen wie der Entfall der Elektrizitätsabgabe bleiben weiterhin EEGs vorbehalten.
  • Marktprämie für BEG: Die bisherige Begrenzung der geförderten Einspeisemenge auf 50 % entfällt (§ 67 Abs. 5 ElWG).
  • Große Unternehmen dürfen mit einer Leistung von bis zu 6 MW an der gemeinsamen Energienutzung teilnehmen.
  • Nimmt eine Gebietskörperschaft mit einer eigenen Stromerzeugungsanlage an der gemeinsamen Energienutzung teil, muss sie schutzbedürftigen Haushalten die Teilnahme ermöglichen. Mindestens 10 % der jährlich gemeinsam genutzten Strommenge sind für diese Haushalte oder entsprechende soziale Einrichtungen bereitzustellen (§ 68 Abs. 6 ElWG).

Bestehende Verträge, Statuten und Abrechnungsmodelle sollten insbesondere hinsichtlich der neuen Lieferantenverpflichtungen sowie der Regelungen für Gebietskörperschaften und große Unternehmen geprüft werden. Auch könnte sich durch die Erweiterung des Regionalbereichs nun das Einzugsgebiet der Energiegemeinschaft erhöht haben.

Weitere Informationen zu den Änderungen durch das ElWG finden Sie hier.

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