Verfahrenshandbuch
Anzeige- & Genehmigungspflichten für die Errichtung von Kleinwindkraftanlagen (bis 250 kW)
Einleitung
Das Verfahrenshandbuch bietet einen Überblick über die Anzeige- und Bewilligungsverfahren für alle Kleinwindkraftanlagen bis max. 250 kW im Stadtgebiet von Wien.
Die Informationen werden in aggregierter Form mit Hinweisen auf weiterführende Unterlagen und Links im Internet zur Verfügung gestellt. Dieser Überblick wurde in enger Abstimmung mit den relevanten Dienststellen der Stadt Wien erstellt und wird bei Änderungen umgehend aktualisiert. Sie finden hier die wichtigsten und häufigsten Fälle und Fragestellungen übersichtlich aufbereitet. Es ist jedoch nicht das Ziel des Verfahrenshandbuches und würde auch den Rahmen sprengen, alle denkbaren Fälle und Fragestellungen hier im Detail abzudecken.
Die Praxis zeigt, dass Anzeige- und Bewilligungsverfahren oft von den errichtenden Firmen in Vertretung der künftigen Betreiber*innen eingereicht werden. Für künftige Betreiber*innen von Windkraftanlagen empfiehlt es sich daher, möglichst frühzeitig erfahrene anlagenerrichtende Unternehmen einzubeziehen, um eine maßgeschneiderte Projektplanung und -umsetzung sowie die professionelle Abwicklung der notwendigen Anzeige- und Bewilligungsverfahren sicherzustellen.
Klima- und Innovationsagentur Wien
Als Service der Stadt Wien begleitet die Klima- und Innovationsagentur der Stadt Wien Schritt für Schritt beim Umstieg auf erneuerbare Energieanlagen. Sie fungiert laut § 11 des Wiener Energie- und Klimarechts-Umsetzungsgesetzes 2020 – WERUG 2020 als zentrale Anlaufstelle der Stadt Wien zur Beratung, Information und Unterstützung der Betreiberinnen und Betreiber von Energie- erzeugungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energiequellen während des gesamten behördlichen Verwaltungsverfahrens, sofern die Anlage auf dem Gebiet des Landes Wien betrieben wird oder errichtet werden soll.
Laut § 15a § des WERUG 2020 hat die Anlaufstelle außerdem darauf hinzuwir- ken, dass die festgelegten Fristen für die Durchführung von Genehmigungs- und Anzeigeverfahren von den zuständigen Behörden eingehalten werden. Zu die- sem Zweck ist die Anlaufstelle auf Ersuchen der Betreiberin oder des Betreibers einer Energieerzeugungsanlage auf Basis erneuerbarer Energiequellen berechtigt, bei den Behörden Zeitpläne über die voraussichtliche Verfahrensdauer und die Verfahrensabwicklung anzufordern und der Betreiberin oder dem Betreiber der Anlage zur Verfügung zu stellen.
Für weitere Informationen und persönliche Beratung kontaktieren Sie uns gerne unter Beratungsservice Erneuerbare Energie der Klima- und Innovationsagentur Wien.
Windkraft in Wien
Der Windpotenzialkataster für Wien ist ein praktisches Hilfsmittel, um das Windpotenzial am eigenen Standort schnell zu erkennen und anzuzeigen. Die Auskunft beruht auf den Kenntnissen und Erfahrungen der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik (ZAMG) und gibt einen orientierenden Überblick. Sie ersetzt jedoch keine Detailuntersuchung und Planung durch ein Fachbüro.
Die mittlere jährliche Windgeschwindigkeit ist das Hauptkriterium für die Installation einer Kleinwindkraftanlage. Um einen guten Ertrag zu erwirtschaften, sollten zumindest 3,5 bis 4 m/s Jahresmittelwindgeschwindigkeit vorliegen. Mehr Informationen dazu finden Sie hier: Kleinwindkraft – Ein Leitfaden zur Planung und Umsetzung
In Wien liegt das Windpotenzial in den meisten Fällen aber nur bei 3 bis 3,5 m/s. Wien ist größtenteils zu dicht besiedelt, jedoch wären die Randgebiete bzw. Industriegebiete potentiell aus energetischer Sicht interessant. Genaue Informationen können Sie der Windzonierungskarte für Kleinwindraftanlagen für Wien entnehmen.
Ein wirtschaftlicher Betrieb wird aber selten möglich sein. Eine Windmessung ist bei größeren Vorhaben jedenfalls anzuraten.
Anzeige- und Genehmigungspflichten
Bei der Errichtung von Kleinwindkraftanlagen in Wien sind folgende Genehmigungspflichten zu beachten:
Energierechtliche Genehmigung: Wenn Sie eine Kleinwindkraftanlage in Wien errichten wollen, müssen Sie dies bei der Abteilung Energierecht (MA 64) anzeigen. Kleinwindkraftanlagen mit bis zu einer Leistung von 250 kW unterliegen einem vereinfachten Verfahren mit einer Verfahrensdauer von maximal 3 Monaten ab Vorlage der vollständigen Unterlagen.
Baubehördliche Genehmigung: Wenn Sie eine Kleinwindkraftanlage an einem Gebäude errichten wollen, müssen Sie in folgenden Fällen eine Bewilligung bei der Baupolizei (MA 37) einholen:
- Wenn für die Errichtung der Anlage (insbesondere der Mastkonstruktion) ein „wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse“ erforderlich ist oder
- wenn durch die Errichtung der Kleinwindkraftanlage an Gebäuden gemäß § 60 Abs. 1 lit. c die gesundheitlichen Verhältnisse oder subjektiv-öffentlichen Rechte der Nachbarschaft beeinträchtigt oder das äußere Erscheinungsbild verändert wird oder
- wenn sich das Gebäude in einer Schutzzone befindet und durch die Errichtung der Anlage die äußere Gestaltung des Gebäudes beeinflusst wird.
Naturschutzrecht: Die Errichtung von Kleinwindkraftanlagen in Schutzgebieten nach dem Wiener Naturschutzgesetz stellt einen verbotenen Eingriff in diese dar und ist daher bewilligungspflichtig. In solchen Fällen ist eine Bewilligung bei der Wiener Umweltschutzabteilung (MA 22) einzuholen. Nähere Informationen finden Sie in Kapitel 2. Darüber hinaus ist im gesamten Wiener Stadtgebiet eine naturschutzbehördliche Bewilligung erforderlich, wenn geschützte Arten betroffen sind.
Genehmigungspflichten für betriebliche Kleinwindkraftanlagen: Bei Anlagen, die nach der Gewerbeordnung genehmigungspflichtig sind (d.h. wenn der erzeugte Strom zumindest teilweise für gewerbliche Zwecke verwendet wird), sind die Unterlagen bei dem jeweils zuständigen Betriebsanlagenzentrum bei den Magistratischen Bezirksämtern einzureichen. Die Betriebsanlagengenehmigung ist vor Errichtung und Betrieb der Anlage einzuholen.
1. Anzeige und Genehmigungspflicht nach dem Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005 (WElWG 2005)
1.1 Verantwortliche Stellen
Zuständige Behörde: Magistrat der Stadt Wien
Verfahrensleitung: Abteilung Bau-, Energie-, Eisenbahn- und Luftfahrtrecht (MA 64)
Alle Unterlagen für Bewilligungs- und Anzeigeverfahren nach dem Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005 sind bei der MA 64 einzureichen. Die Unterlagen können auch elektronisch per E-Mail übermittelt werden. Bei elektronischer Einreichung erfolgt eine Eingangsbestätigung per E-Mail.
Nach Einlangen des Antrages bzw. der Anzeige samt Unterlagen werden von der Abteilung für Bau-, Energie-, Eisenbahn- und Luftfahrtrecht (MA 64) bei Bedarf Stellungnahmen folgender amtssachverständigen Stellen des Magistrates eingeholt:
Hinweis: Diese Stellungnahmen werden nur von der Behörde und nicht von der einreichenden Person eingeholt.
- Abteilung Architektur und Stadtgestaltung, Magistratsabteilung 19
- Abteilung für Gewerbetechnik, Feuerpolizei und Veranstaltungen, Magistratsabteilung 36
- Wiener Umweltschutzabteilung, Magistratsabteilung 22 (zu Fragen in Bezug auf Lärm und Schallschutz)
- Verkehrsorganisation und technische Verkehrsangelegenheiten, Magistratsabteilung 46 (bei Anordnung der Kleinwindkraftanlage im Bereich von Verkehrsflächen zur Frage der Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit)
KONTAKT:
Stadt Wien – Bau-, Energie-, Eisenbahn- und Luftrecht (MA 64)
Lerchenfelder Straße 4, 1080 Wien
Telefon: +43 1 4000 89919
E-Mail: post@ma64.wien.gv.at
Referenzen und nähere Informationen:
- Gesetzestext: Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005 (WElWG 2005)
- Die MA 36 informiert über Klein-Windkraftanlagen aus technischer Sicht mit diesem Dokument.
1.2 Vereinfachtes Genehmigungsverfahren
Gemäß § 5 Abs. 1 Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005 – WElWG 2005 ist
- die Errichtung einer Windkraftanlage sowie
- der Betrieb und die wesentliche Änderung an einer Windkraftanlage genehmigungspflichtig.
Gemäß § 7 WElWG 2005 unterliegen Windkraftanlagen mit einer installierten Engpassleistung von maximal 250 kW dem vereinfachten Verfahren mit einer verkürzten Verfahrensdauer von drei Monaten ab Vorlage der vollständigen Unterlagen.
Erforderliche Unterlagen:
- Die sich aus dem zum Zeitpunkt der Antragstellung aktuellen Grundbuchsdaten ergebenden Namen und Anschriften der Eigentümerinnen und Eigentümer des Grundstücks, auf dem die Erzeugungsanlage errichtet werden soll, einschließlich der dinglich Berechtigten (mit Ausnahme von Hypothekargläubigerinnen und -gläubiger) sowie der Eigentümerinnen und Eigentümer der unmittelbar an die Anlage angrenzenden Grundstücke samt Grundstücksadressen (einfach)
- Zustimmung der Eigentümerinnen und Eigentümer des Grundstücks, auf dem die Erzeugungsanlage errichtet werden soll (einfach)
- Nachweis des Netzanschlusses an das Übertragungs- oder Verteilernetz (einfach)
- im Vertretungsfall: Vollmacht (einfach)
- Technischer Bericht mit Angaben über Zweck, Umfang, Betriebsweise und technische Ausführung der geplanten Erzeugungsanlage (insbesondere über Primärenergien, Energieumwandlung, Stromart, Frequenz und Spannung) (zweifach)
- Plan, aus dem der Standort der Erzeugungsanlage und die für die Errichtung, Erweiterung oder Änderung der Anlage in Anspruch genommenen Grundstücke mit Grundstücksnummern sowie die in unmittelbarer Nähe befindlichen Objekte, insb. Wohngebäude, ersichtlich sind; gegebenenfalls Angaben zu unterirdischen Einbauten und fremden Anlagen sowie Standortbedingungen hinsichtlich Windzonen, Turbulenzintensitäten, (zweifach)
- Fotomontagen aller relevanten Sichtbeziehungen (ggf. auch zur Fernwirkung), Lageplan mit Umgebung oder Luftbild – mit Angabe der Fotostandorte der Fotomontagen (einfach)
- nur bei Dachmontagen: Ansichten des Gebäudes mit Dachaufbauten und eingetragenen Windkraftanlagen sowie allfälligen Equipmentboxen etc. von verschiedenen Seiten (Maßstab: ca. 1:100 bis 1:500) (einfach)
- nur bei Dachmontagen: Dachdraufsicht mit eingetragenen Anlagen, kotiert (Maßstab: ca. 1:100 bis 1:500) (einfach)
- Darstellung der Rotoren und der Trag- bzw. Mastkonstruktion mit Bemaßung (einfach) • Beschreibung und Beurteilung der zu erwartenden Gefährdungen und Belästigungen (im Sinne des § 11 Abs. 1 WElWG 2005) (zweifach)
- Beschreibung der Maßnahmen zur Beseitigung, Verringerung oder zum Ausgleich der Gefährdungen oder Belästigungen des Vorhabens ( zweifach)
- Angaben zum Schattenwurf (ggf. Schattenwurfberechnungen für Aufenthaltsbereiche in Wohn- und Betriebsobjekten) (einfach)
- Angabe der vorgesehenen Sicherheitseinrichtungen gegen Eiswurf und Eisabfall (einfach)
- Schall-Emissionsangaben nach den Kriterien der ÖVE/ÖNORM EN 61400-11 (Windenergieanlagen: Schallmessverfahren) (einfach)
- Ggf. ein Verzeichnis der von der Erzeugungsanlage berührten fremden Anlagen (wie Eisenbahnanlagen, Versorgungsleitungen und dergleichen mit Namen und Anschriften der Eigentümerinnen und Eigentümer) (einfach)
- Konformitätserklärungen (Unbedenklichkeitsbescheinigungen) gemäß ÖVE/ÖNORM EN 61400-2 (Windenergieanlagen: Sicherheit kleiner Windenergieanlagen) (einfach)
- Konformitätserklärungen (Unbedenklichkeitsbescheinigungen) für die Wechselrichter (einfach)
Verfahrensdauer: Die gesetzlich vorgesehene Verfahrensdauer von drei Monaten ab Vorliegen der vollständigen Unterlagen wird aufgrund der Umgebungssituation für Kleinwindkraft in Wien in der Regel ausgeschöpft. Die Verfahrensdauer hängt von der individuellen Ausgangssituation ab. Unvollständige Unterlagen können das Verfahren verzögern. Die elektronische Übermittlung der Einreichunterlagen trägt zur Beschleunigung des Verfahrens bei. Bei elektronischer Einreichung erfolgt eine Eingangsbestätigung per E-Mail.
Kosten: Die Kosten hängen vom Umfang der eingereichten Dokumente und Anhänge ab. Darüber hinaus variieren sie je nachdem, ob eine Verhandlung erforderlich ist und wie lange diese dauert. Insgesamt ist mit Kosten zwischen 60,– und 150,– EUR zu rechnen.
Nähere Informationen und Einreichformular:
- Amtshelferseite: Genehmigung einer Windkraftanlage – Antrag (wien.gv.at)
- Information zu den notwendigen Unterlagen finden Sie hier
- Informationsblatt MA 36: Klein-Windkraftanlagen – Anforderungen an das Projekt (wien.gv.at)
- Einreichformular: Antrag auf Genehmigung einer Windkraftanlage in Wien
- Anforderungskatalog für die Beurteilung von kleinen Windenergieanlagen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Digitalisierung
KONTAKT:
Stadt Wien – Baupolizei (MA 37)
Dresdner Straße 73-75, 2. Stock, 1200 Wien
Telefon: +43 1 4000 8037
E-Mail: post@ma37.wien.gv.at
Nähere Informationen:
- Gesetzestext: Bauordnung für Wien (BO)
2. Anzeige- und Genehmigungspflichten nach der Bauordnung (BO) für Wien
2.1 Verantwortliche Stellen
Zuständige Behörde: Magistrat der Stadt Wien
Verfahrensleitung: Baupolizei (MA 37)
Alle Unterlagen für Bewilligungs- und Anzeigeverfahren nach der BO für Wien sind bei der Baupolizei (MA 37) einzureichen. Die Unterlagen können auch elektronisch über das von der Behörde im Internet bekannt gegebene Portal eingebracht werden (Weitere Informationen: Amtswege online erledigen).
Bei Fragen zu Bauvorhaben wenden Sie sich bitte direkt an die jeweils zuständige Stelle: Kontakt zur Baupolizei.
Nach Einlangen des Antrages bzw. der Anzeige samt Unterlagen holt die Baupolizei (MA 37) bei Bedarf Stellungnahmen folgender amtssachverständigen Stellen des Magistrats ein:
Hinweis: Diese Stellungnahmen werden nur von der Behörde und nicht von der einreichenden Person eingeholt.
- Abteilung Architektur und Stadtgestaltung (MA 19)
2.2 Baubewilligung
Für die Errichtung von Kleinwindkraftanlagen an Gebäuden ist eine Bewilligung der Behörde gemäß § 70 BO erforderlich, wenn
- für die Errichtung der Kleinwindkraftanlage (insbesondere der Mastkonstruktion) ein „wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse“ gemäß § 60 Abs. 1 lit. b BO erforderlich ist oder
- die Errichtung der Kleinwindkraftanlage an Gebäuden gemäß § 60 Abs. 1 lit. c Einfluss auf die gesundheitlichen Verhältnisse oder subjektiv-öffentlichen Rechte der Nachbarschaft hat oder durch sie das äußere Erscheinungsbild verändert wird oder
- durch die Errichtung der Kleinwindkraftanlage an Gebäuden in Schutzzonen die äußere Gestaltung des Gebäudes gemäß § 60 Abs. 1 lit. e BO beeinflusst wird.
Ob ein Grundstück in Wien in eine Schutzzone fällt, kann dem Flächenwidmungs- und Bebauungsplan entnommen werden.
Auch bewilligungsfreie Anlagen müssen den Bauvorschriften einschließlich der Bebauungsvorschriften entsprechen, (d.h. sie dürfen u.a. das örtliche Stadtbild nicht stören) und sind andernfalls zu beseitigen; gegebenenfalls kann die Behörde Aufträge gemäß § 129 Abs. 10 erteilen. In den meisten Fällen wird daher dringend empfohlen, eine Beratung durch die Stadt Wien, Abteilung Architektur und Stadtgestaltung (MA 19) – Begutachtung in Anspruch zu nehmen.
Nähere Informationen:
- Gesetzestext: Bauordnung für Wien (BO)
Verfahrensdauer: max. sechs Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen (im Normalfall 6 – 8 Wochen).
Kosten: Abhängig von der Art und Umfang des Vorhabens; ca. 100,– bis 200,– EUR Verwaltungsgebühren.
Erforderliche Unterlagen: Informationen zu den erforderlichen Dokumenten finden Sie hier.
Nähere Informationen und Einreichformular:
3. Anzeige- und Genehmigungspflichten nach dem Wiener Naturschutzgesetz
3.1 Verantwortliche Stellen
Zuständige Behörde: Magistrat der Stadt Wien
Verfahrensleitung: Umweltschutz (MA 22)
KONTAKT:
Stadt Wien – Umweltschutz (MA 22)
Dresdner Straße 45, 1200 Wien
Telefon: +43 1 4000 73440
E-Mail: post@ma22.wien.gv.at
Nähere Informationen:
- Gesetzestext: Wiener Naturschutzgesetz
3.2 Ausnahmebewilligung von den Artenschutzbestimmungen
Die Errichtung von Kleinwindkraftanlagen in Schutzgebieten nach dem Wiener Naturschutzgesetz stellt einen verbotenen Eingriff in diese dar und ist daher bewilligungspflichtig. Die Schutzgebiete sind unter „Wien Umweltgut“ abrufbar. Darüber hinaus ist im gesamten Wiener Stadtgebiet eine naturschutzbehördliche Bewilligung erforderlich, wenn geschützte Arten betroffen sind.
Erforderliche Unterlagen:
Für den Antrag genügt ein formloses Ansuchen um Bewilligung des Vorhabens nach dem Wiener Naturschutzgesetz. Das Ansuchen hat den Namen und das Geburtsdatum der Antragstellerin oder des Antragstellers, das beantragte Vorhaben, die Adresse und Grundstücksnummer zu enthalten.
Dem Ansuchen sind folgende Unterlagen anzuschließen:
- Beschreibung des gesamten Vorhabens einschließlich aller vorbereitenden und begleitenden Maßnahmen (3-fach)
- Pläne (Lage- und Bauplan) (3-fach)
- Aktueller Grundbuchauszug (1-fach)
- Schriftliche Zustimmung der Grundstückseigentümerin bzw. des Grundstückseigentümers, wenn Sie nicht selbst Antragstellerin bzw. Antragsteller sind (1-fach)
- Beurteilung, ob das Vorhaben auch auf eine andere zufriedenstellende Weise umgesetzt werden kann, bei der es zu keiner bzw. zu einer geringeren Beeinträchtigung geschützter Arten kommt z. B. alternative Standorte, Bebauungs- uns Ausführungsvarianten (1-fach)
- Unterlagen, aus denen hervorgeht, wie Beeinträchtigungen der betroffenen Arten vermieden, auf ein Mindestmaß beschränkt oder ausgeglichen werden können (3-fach)
- Vollmacht, wenn sich Antragstellerin und Antragsteller im naturschutzbehördlichen Verfahren vertreten lassen (1-fach) (ausgenommen sind Personen zur berufsmäßigen Parteienvertretung)
Verfahrensdauer: Die Dauer des Verfahrens hängt von Umfang und Komplexität des Vorhabens sowie der Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen ab.
Kosten: Die Kosten werden mit Bescheid vorgeschrieben und betragen in der Regel zwischen 150,– und 250,– EUR. (Verwaltungs- und Kommissionsgebühren).
Nähere Informationen:
4. Genehmigungspflichten für betriebliche Windkraftanlagen
Bei Anlagen, die nach der Gewerbeordnung genehmigungspflichtig sind, sind die Unterlagen beim jeweils zuständigen Betriebsanlagenzentrum bei den Magistratischen Bezirksämtern einzureichen. Die Betriebsanlagengenehmigung ist vor Errichtung und Betrieb der Anlage einzuholen.
Zuständige Behörde: Magistrat der Stadt Wien
Verfahrensleitung: Betriebsanlagenzentren in vier Magistratischen Bezirksämtern
KONTAKT:
Seit Dezember 2014 werden Betriebsanlagenangelegenheiten in den vier Kompetenzzentren geregelt. Somit ergeben sich folgende Anlaufstellen für die einzelnen Bezirke:
Bezirke 1, 3 bis 8: MBA 1 / 8, Wipplingerstraße 8, Wien I
Bezirke 2, 10, 11, 23: MBA 10, Laxenburger Straße 43 – 45, Wien X
Bezirke 12 bis 17: MBA 12 Schönbrunner Straße 259, Wien XII
Bezirke 9, 18 bis 22: MBA 21, Am Spitz 1, Wien XXI
In den jeweiligen Betriebsanlagenzentren gibt es einmal im Monat jeweils Donnerstag von 8.00 bis 13.00 Uhr die Möglichkeit, am Projektsprechtag mit Jurist*innen des Bezirksamtes, Sachverständigen der MA 36 und Mitarbeiter*innen des Arbeitsinspektorates das geplante Betriebsanlagenprojekt, etwaige Änderungen, Anforderungen bzw. eine Genehmigungspflicht zu besprechen.
Anmeldung: Bitte melden Sie sich telefonisch bei dem für Ihren Bezirk zuständigen Bezirksamt an. Dort finden Unternehmer*innen aus Klein- und Mittelbetrieben Beratung für die Errichtung oder Veränderung von Betriebsanlagen.
Nach Einlangen des Ansuchens samt Unterlagen werden von den Betriebsanlagezentren bei Bedarf Stellungnahmen von folgenden amtssachverständigen Stellen des Magistrats eingeholt:
Hinweis: Solche Stellungnahmen werden nur von der Behörde, und nicht von einreichenden Personen eingeholt.
- Baupolizei – Kompetenzstelle Brandschutz (MA 37, KSB)
- Abteilung Gewerbetechnik, Feuerpolizei und Veranstaltungen (MA 36 Dezernat A Gewerbetechnik, AT Schallschutz und B Feuerpolizei, Elektro- und Gastechnik). Bei Verfahren nach der Gewerbeordnung ist die MA 36 auch als Lärmschutzsachverständige tätig.
Erforderliche Unterlagen (gemäß § 353 der Gewerbeordnung 1994): Das Antragsformular finden Sie hier. Sie können das Formular ausdrucken und händisch ausfüllen. Ihr Antrag muss folgende Informationen enthalten:
- Name (Firmenwortlaut), Adresse und Telefonnummer der Antragstellerin oder des Antragstellers
- Standort des Betriebes
- Art der beabsichtigten gewerblichen Tätigkeit
- Kurzbeschreibung der Betriebsanlage mit Angabe
– der gesamten Fläche (Räume und Freiflächen)
– der Betriebsanlage sowie
– der gesamten elektrischen Anschlussleistung aller Maschinen und Geräte - Verweis auf Beilagen
Dem Antrag auf gewerberechtliche Genehmigung der Betriebsanlage sind folgende Unterlagen beizufügen (Inhaltsverzeichnis empfohlen):
- Betriebsbeschreibung (4-fach): Technische Beschreibung des Betriebsablaufs und der wichtigsten Arbeitsschritte, grundsätzliche Angaben über Arbeitsstoffe, Geräte und Emissionen
- Verzeichnis der Maschinen und Betriebseinrichtungen (4-fach)
- Pläne und Skizzen (4-fach):
– Lageplan: Darstellung der Betriebsanlage und der nächstgelegenen Grundstücke und Gebäude
– Grundrissplan/Bauplan: Darstellung der gesamten Betriebsanlage, d.h. Gebäude und Freiflächen inklusive der Nutzungen
– Maschinenaufstellungsplan: Darstellung der Maschinen und Betriebseinrichtungen laut Verzeichnis - Unterlagen für die Beurteilung des Projekts (1-fach): Zu erwartende Emissionen, z.B. Lärm, Abluft, Geruch, Abwasser, Verkehrsaufkommen u.s.w.
Verfahrensdauer: max. 3 Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen (im Normalfall etwa 8 – 10 Wochen). Die Genehmigungsbehörde wird in der Regel auf Grund des Antrages eine Augenscheinverhandlung unter Beiziehung der Sachverständigen sowie der übrigen Parteien (Nachbarschaft, Arbeitsinspektorat, wenn Arbeitnehmer*innen beschäftigt werden sollen) durchführen, um die Sachverhaltsermittlung zu erleichtern.
Kosten:
- Gebühren: keine
- Für Amtshandlungen außerhalb des Amtes, zum Beispiel Begutachtungen vor Ort, können Kommissionsgebühren anfallen. Diese Kommissionsgebühren müssen pro angefangener halber Stunde und pro Vertreter*in der Behörde (ca. 8 – 9 EUR pro halber Stunde; Stand September 2023), die oder der an der Amtshandlung teilnimmt, bezahlt werden.
Hinweis: Windkraftanlagen, die zumindest teilweise Strom für einen der Gewerbeordnung unterliegenden Betrieb produzieren, bedürfen keiner Bewilligung nach WElWG 2005; ob eine baubehördliche Bewilligungspflicht vorliegt (siehe Kapitel 2) muss für solche gewerbliche Windkraftanlagen geprüft werden.
