Verfahrenshandbuch
Anzeige- & Genehmigungspflichten sowie weitere Anforderungen für Luft-, Wasser- und erdreichgekoppelte Wärmepumpen-Anlagen
Einleitung
Mit Hilfe einer Wärmepumpe kann Umweltwärme aus dem Erdreich, dem (Grund-)Wasser oder der Luft zum Heizen und/oder Kühlen genutzt werden. Wärmepumpen gelten daher als Schlüsseltechnologie für die umweltfreundliche Bereitstellung von Wärme und Kälte in Gebäuden.
Das Verfahrenshandbuch bietet einen Überblick zu den Anzeige- und Bewilligungsverfahren für Erd- und Grundwasserwärmepumpenanlagen sowie zu den Anforderungen für Luftwärmepumpenanlagen im Stadtgebiet von Wien.
Die Informationen werden in aggregierter Form bereitgestellt mit Hinweisen zu jeweils relevanten weiterführenden Informationen, Merkblättern, Antragsformularen etc. bereitgestellt. Dieser Überblick wurde in enger Abstimmung mit den relevanten Dienststellen der Stadt Wien zusammengestellt und wird bei Änderungen umgehend aktualisiert. Sie finden hier die wichtigsten und häufigsten Fälle und Fragestellungen übersichtlich aufbereitet. Das Verfahrenshandbuch verfolgt jedoch nicht das Ziel, und das würde auch den Rahmen sprengen, hier alle denkbaren Fälle und Fragestellungen im Detail abzudecken.
Die Anzeige und Genehmigungspflichten werden in diesem Dokument entsprechend den Genehmigungsverfahren nach den Wärmequellen (Luft, Erdreich und (Grund-)Wasser) beschrieben. Die hier verwendete Terminologie weicht teilweise von spezifischen Begrifflichkeiten, die in anderen einschlägigen Publikationen (der Stadt Wien) verwendet werden, ab.1
Für die Bewilligung von Wasser- und erdreichgekoppelten Wärmepumpen-Anlagen kommt in erster Linie das Wasserrechtsgesetz 1959 zur Anwendung. Bei Luftwärmepumpen ist vor allem zu prüfen, ob eine Bewilligungspflicht laut der Bauordnung für Wien (BO) vorliegt, die vor allem von technischen Kriterien (Schallemissionen, Kältemittel) oder der Wirkung auf das Stadtbild abhängt. Für alle Wärmepumpen ist zu klären, ob:
- laut Bauordnung für Wien, unabhängig von der Wärmequelle, aufgrund des verwendeten Kältemittels eine Genehmigung erforderlich ist;
- laut Naturschutzrecht für Wien eine naturschutzbehördliche Genehmigung erforderlich ist;
Eine Zusammenstellung der wichtigsten Informationen finden Sie in Tabelle 1.
Die Praxis zeigt, dass die meisten Anzeige- und Bewilligungsverfahren von den errichtenden Firmen in Vertretung eingereicht werden. Weiters wird darauf hingewiesen, dass Einreichunterlagen für wasserrechtliche Verfahren von Fachkundigen erstellt werden müssen (vgl. § 103 Abs. 1 lit. e WRG 1959). In der Regel muss zusätzlich die Zustimmung des*der betroffenen Grundeigentümers*Grundeigentümerin (vgl. § 103 Abs. 1 lit. b WRG 1959) zum Vorhaben beigelegt werden, wenn der*die Grundeigentümer*in nicht mit dem*der Konsenswerber*in ident ist.
Für künftige Betreiber*innen von Wärmepumpen-Anlagen empfiehlt es sich daher, möglichst frühzeitig erfahrene anlagenerrichtende Unternehmen einzubeziehen. So kann eine maßgeschneiderte Projektplanung und -umsetzung sowie die professionelle Abwicklung der notwendigen Anzeige- und Bewilligungsverfahren gewährleistet werden.
Klima- und Innovationsagentur Wien
Als Service der Stadt Wien begleitet die Klima- und Innovationsagentur Wien Schritt für Schritt beim Umstieg auf erneuerbare Energieanlagen. Sie fungiert laut § 11 des Wiener Energie- und Klimarechts-Umsetzungsgesetzes 2020 – WERUG 2020 als zentrale Anlaufstelle der Stadt Wien zur Beratung, Information und Unterstützung der Betreiberinnen und Betreiber von Energieerzeugungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energiequellen während des gesamten behördlichen Verwaltungsverfahrens, sofern die Anlage auf dem Gebiet des Landes Wien betrieben wird oder errichtet werden soll.
Laut § 15a des WERUG 2020 hat die Anlaufstelle außerdem darauf hinzuwirken, dass die festgelegten Fristen für die Durchführung von Genehmigungs- und Anzeigeverfahren von den zuständigen Behörden eingehalten werden. Zu diesem Zweck ist die Anlaufstelle auf Ersuchen der Betreiberin oder des Betreibers einer Energieerzeugungsanlage auf Basis erneuerbarer Energiequellen berechtigt, bei den Behörden Zeitpläne über die voraussichtliche Verfahrensdauer und die Verfahrensabwicklung anzufordern und der Betreiberin oder dem Betreiber der Anlage zur Verfügung zu stellen.
Für weitere Informationen und persönliche Beratung kontaktieren Sie uns gerne unter Beratungsservice Erneuerbare Energie der Klima- und Innovationsagentur Wien.
Besondere Verfahrensbestimmungen für Energieerzeugungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energiequellen laut Wiener Energie- und Klimarechts-Umsetzungsgesetz 2020 (WERUG 2020)
Laut § 16a des WERUG 2020 umfasst das Genehmigungsverfahren für den Bau, den Betrieb und das Repowering von Energieerzeugungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energiequellen alle behördlichen Stufen von der Bestätigung der Vollständigkeit des Ansuchens bis zur Mitteilung der Entscheidung über das Ergebnis des Genehmigungsverfahrens durch die Behörde.
Verfahrensdauer laut § 16a WERUG 2020:
Prüfung Vollständigkeit der Unterlagen:
- Die Behörde hat nach Einlangen eines Ansuchens die Vollständigkeit zu prüfen. Innerhalb von 45 Tagen nach Einlangen dieses Ansuchens hat die Behörde der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller die Vollständigkeit zu bestätigen oder einen Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 157/2024, zur unverzüglichen Mängelbehebung zu erteilen. Bei Ansuchen für Energieerzeugungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energiequellen in sog. „Beschleunigungsgebieten“ 2 verkürzt sich diese Frist auf 30 Tage. Mit der Zustellung der Bestätigung über die Vollständigkeit des Ansuchens beginnen die gesetzlichen Entscheidungsfristen zu laufen.
HINWEIS: Diese Vorgabe gilt für alle Wärmepumpen-Anlagen, auch für die nicht in $ 16a WERUG 2020 erwähnten.
Genehmigungsfristen laut § 16a WERUG 2020:
Für Erdwärmepumpen: Innerhalb von 3 Monaten ab Zustellung der Bestätigung über die Vollständigkeit des Ansuchens.
- Soweit in anderen Landesgesetzen keine kürzeren Fristen festgesetzt sind oder Anlagen keiner behördlichen Genehmigung oder Anzeige bedürfen, hat über das Ansuchen um die Erteilung einer Genehmigung oder über die Anzeige für die nachfolgend genannten Anlagen die Behörde innerhalb von drei Monaten ab Zustellung der Bestätigung über die Vollständigkeit des Ansuchens bescheidmäßig zu entscheiden.
Für Wärmepumpen außerhalb von Schutzzonen mit einer Leistung von weniger als 50 MW: Innerhalb von 1 Monat ab Zustellung der Bestätigung über die Vollständigkeit des Ansuchens.
- Die Genehmigung einer Anlage gilt in diesem Fall als erteilt, sofern keine fristgerechte Rückmeldung der Behörde erfolgt.
Alle Bescheide, die im Genehmigungsverfahren für den Bau, den Betrieb und das Repowering von Energieerzeugungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energiequellen in sog. „Beschleunigungsgebieten“ erlassen werden, sind von der Behörde im Internet für mindestens vier Wochen zu veröffentlichen.
HINWEIS: Die Genehmigungsfristen gemäß § 16a WERUG 2020 gelten nur für die oben laut § 16a WERUG 2020 genannten Anlagen. Für die übrigen Anlagen gelten weiterhin die Fristen laut Wasserrechtsgesetz (WRG 1959) oder laut Allgemeinem Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG 1991). Nähere Erklärungen dazu finden Sie im vorliegenden Verfahrenshandbuch in den Beschreibungen der jeweiligen Genehmigungsfahren.
Pläne zur Ausweisung von Beschleunigungsgebieten für erneuerbare Energie (laut § 2c Bauordnung für Wien):
- Die Ausweisung von Beschleunigungsgebieten dient dazu, in bestimmten Gebieten Verfahren betreffend Energieerzeugungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energiequellen, wie insbesondere Photovoltaik-Anlagen, zu erleichtern. Die Entwürfe sind vom Magistrat auszuarbeiten. Pläne zur Ausweisung von Beschleunigungsgebieten sind Verordnungen. Ihre Festsetzung und Abänderung beschließt der Gemeinderat. Jede Beschlussfassung ist im Amtsblatt der Stadt Wien kundzumachen.
HINWEIS: Bislang (Stand September 2025) wurden in Wien noch keine Beschleunigungsgebiete ausgewiesen.
Überblick zu Anzeige- und Genehmigungspflichten
für Luft-, Wasser- und erdreichgekoppelte Wärmepumpen-Anlagen

Tabelle 1: Vereinfachte Darstellung der Anzeige- und Genehmigungspflichten nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, der Bauordnung für Wien (BO) sowie von weiteren rechtlichen Rahmenbedingungen.
Teil 1: (Grund)Wasser- und Erdwärmepumpen-Anlagen
Potenzial in Wien für (Grund)Wasser- und erdwärmegekoppelte Wärmepumpen-Anlagen
Das Potenzial zur Nutzung von oberflächennaher Erdwärme kann für das gesamte Wiener Stadtgebiet als hoch eingestuft werden. Nordöstlich der Donau, also in den stark wachsenden Bezirken Floridsdorf und Donaustadt, kann einerseits mit hohen Erträgen bei thermischer Grundwassernutzung gerechnet werden. Andererseits können auch Erdwärmesonden genutzt werden. In den westlichen Bezirken sind die Wärmeeigenschaften des Untergrunds hervorragend für die Anwendung von Erdwärmesonden. Weitere sehr gut geeignete Gebiete für die thermische Grundwassernutzung befinden sich zwischen Donau und Donaukanal. Weiter nach Westen verringern sich die Potenziale immer weiter. Kleinräumig begrenzte Grundwasserkörper müssen hier für eine etwaige Nutzung gesondert untersucht werden.
Nicht berücksichtigt in der kalkulierten Eignung sind bauliche Eigenschaften sowie bestehende Nutzungen. Aus den dargestellten Karten- beziehungsweise Dateninhalten ist kein Rechtsanspruch ableitbar.

Abbildung 1a: Ampelkarte thermische Grundwassernutzung
Grün: Nutzung grundsätzlich möglich.
Gelb: Zusätzliche Informationen notwendig.
Magenta: Nutzung generell nicht möglich.
Nähere Informationen zu den Genehmigungspflichten für Grundwasser-Wärmepumpen-Anlagen in Kapitel 1.3.1. Die Ampelkarte kann im Stadtplan der Stadt Wien abgerufen werden: Wien Umweltgut. In der Menüleiste muss dazu im Bereich “Energie / Energiepotenziale / Thermische Grundwassernutzung” der Punkt “Ampelkarte – Thermische Grundwassernutzung” aktiviert werden.

Abbildung 1b: Ampelkarte Erdwärmesonden
Grün: Nutzung grundsätzlich möglich.
Gelb: Zusätzliche Informationen notwendig.
Magenta: Nutzung generell nicht möglich.
Violette Linie: Genehmigungslinie
Schraffierte Flächen: Wasserschutzgebiet
Nähere Informationen zu den Genehmigungspflichten für Grundwasser-Wärmepumpen-Anlagen in Kapitel 1.3.2 und Kapitel 1.3.3. Die Ampelkarte kann im Stadtplan der Stadt Wien abgerufen werden: Wien Umweltgut. In der Menüleiste muss dazu im Bereich “Energie / Energiepotenziale / Erdwärmesonden” der Punkt “Ampelkarte – Erdwärmesonde” aktiviert werden.
1. Wasserrechtliche Anzeige- und Genehmigungsverfahren
1.1 Zuständige Stellen
Verfahrensleitung: Abteilung Umweltschutz (MA 22)
KONTAKT:
Stadt Wien – Umweltschutz (MA 22)
1200 Wien, Dresdner Straße 45
Telefon: +43 1 4000 73440
E-Mail: post@ma22.wien.gv.at
Alle Unterlagen sind bei der Abteilung Umweltschutz (MA 22) in dreifacher Ausfertigung oder online einzureichen. Die notwendigen technischen Unterlagen sind vorzugsweise von dazu befugten Ingenieurbüros, Ziviltechnikern und Ingenieurkonsulenten zu erstellen. Dabei sind alle Vorgaben der entsprechenden Merkblätter (siehe Kapitel 1.3) zu berücksichtigen. Die Unterlagen können auch elektronisch per E-Mail oder über das von der Behörde im Internet bekanntgegebene Portal eingebracht werden. (Online-Antrag: Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung für die Nutzung von Gewässern und Grundwasser).
Bei Anlagen, die nach der Gewerbeordnung genehmigungspflichtig sind, sind die Unterlagen beim jeweils zuständigen Betriebsanlagenzentrum bei den Magistratischen Bezirksämtern einzureichen.
KONTAKT:
Bezirke 1, 3 bis 8: MBA 1/8, 1010 Wien, Wipplingerstraße 6-8, Stiege 1, 2. Stock
Telefon: +43 1 4000 01210
E-Mail: post@mba01.wien.gv.at
Bezirke 2, 10, 11, 23: MBA 10, 1100 Wien, Laxenburger Straße 43-45
Telefon: +43 1 4000 10551
E-Mail: post@mba10.wien.gv.at
Bezirke 12-17: MBA 12, 1120 Wien, Schönbrunner Straße 259
Telefon: +43 1 4000 12210
E-Mail: post@mba12.wien.gv.at
Bezirke 9, 18 bis 22: MBA 21, 1210 Wien, Am Spitz 1
Telefon: +43 1 4000 21000
E-Mail: post@mba21.wien.gv.at
Nach Einlangen des Antrags bzw. der Anzeige samt Unterlagen werden von der Abteilung Umweltschutz (MA 22) bzw. dem Betriebsanlagenzentrum im Magistratischen Bezirksamt intern Stellungnahmen von amtssachverständigen Stellen eingeholt.
1.2 Wasserrecht allgemein
Die Nutzung geothermischer Energie kann mit quantitativen und qualitativen Auswirkungen auf den Untergrund und/oder den Grundwasserhaushalt verbunden sein. Möglichen negativen Auswirkungen muss die zuständige Behörde im Rahmen des wasserrechtlichen Verfahrens daher entgegenwirken.
Grundsätzlich sind sämtliche Erdwärmenutzungen im Wasserrechtsgesetz geregelt. Ausdrückliche Verordnungen des zuständigen Bundesministeriums, die den Stand der Technik für Anlagen zur geothermischen Nutzung des Untergrundes und des Grundwassers betreffen, liegen bis dato nicht vor4. Für die thermische Nutzung des Grundwassers und des Untergrundes simd im Wasserrechtsgesetz (WRG 1959) Bewilligungstatbestände nach § 10 und § 32 Abs. 2 lit. b sowie nach § 31c Abs. 5 vorgesehen.
Gemäß den in § 30 und § 30c WRG 1959 genannten Zielen ist insbesondere das Grundwasser und das Quellwasser so reinzuhalten, dass es als Trinkwasser verwendet werden kann, und so zu schützen, zu verbessern und zu sanieren, dass eine Verschlechterung des jeweiligen Zustandes verhindert wird.
Wasserbuch
Das Wasserbuch dient der Evidenthaltung bestehender und neu verliehener Wasserrechte. Beim Wasserbuch handelt es sich um ein öffentliches Buch, in das jede*r Bürger*in Einsicht nehmen und davon Abschriften anfertigen kann.
Die Übertragung von Betriebsanlagen oder Liegenschaften, mit denen Wasserbenutzungsrechte verbunden sind, ist der Abteilung Umweltschutz (MA 22) von der oder dem neuen Wasserberechtigten zur Ersichtlichmachung im Wasserbuch anzuzeigen.
Im Digitalen Wasserbuch des Landes Wien können Sie die erfassten Wasserrechte und Wassernutzungen online abfragen.
Referenz und weiterführende Informationen:
- Wasserrecht: Wasserrechtsgesetz 1959 (RIS)
- Stadt Wien – Wiener Gewässer (MA 45): Wasserbuch
1.3 Verfahren nach Art der Wärmepumpen-Anlage
Je nach Art der Wärmequelle bzw. des Kontaktes zum Grundwasser sind unterschiedliche Verfahren erforderlich. Man unterscheidet Verfahren für (Grund-)Wasser-Wärmepumpe-Anlagen, Erdwärmesonden- und Energiepfähle sowie Flachkollektoren.
1.3.1 (Grund-)Wasser-Wärmepumpen-Anlagen (thermische Nutzung des Grundwassers)
Anlagen zur thermischen Nutzung von Grundwasser sind Anlagen, bei denen Grundwasser über einen Entnahmebrunnen entnommen und nach der thermischen Nutzung verändert (erwärmt oder gekühlt) über einen Rückgabebrunnen wieder in den Grundwasserkörper eingeleitet wird. Man spricht von einem offenen System. Folgende Bewilligungstatbestände sind gegeben: § 10 WRG 1959 für die Entnahme von Grundwasser und § 32 Abs. 2 lit. b WRG 1959 für die Versickerung.
Sowohl die Entnahme als auch die Versickerung sind bewilligungspflichtig und werden in einem gemeinsamen wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren behandelt. Bewilligungsvoraussetzung ist insbesondere, dass durch das geplante Vorhaben (Entnahme und Rückgabe) weder eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen (§ 105 WRG 1959) noch eine Verletzung fremder Rechte (§ 12 WRG 1959) erfolgt. Im Wasserrechtsverfahren ist zu prüfen, ob die Umweltziele für Oberflächengewässer und Grundwasser (§§ 30a und 30c WRG 1959) erreicht werden.
Ist eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen oder eine Verletzung bestehender Rechte (§ 12 WRG 1959) nicht auszuschließen, bedürfen alle gegebenenfalls erforderlichen Entnahmetests und Pumpversuche einer Bewilligung gemäß § 56 WRG 1959.
Nähere Informationen:
- Stadt Wien – Wiener Gewässer (MA 45): Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung für die Nutzung von Gewässern und Grundwasser
- Stadt Wien – Wiener Gewässer (MA 45), Merkblatt zu erforderlichen Unterlagen und Auflagen: Erforderliche Einreichunterlagen zur Erlangung der wasserrechtlichen Bewilligung für Anlagen zur thermischen Nutzung des Grundwassers
- Stadt Wien – Brückenbau und Grundbau (MA 29): Baugrundkataster Wien
Im Baugrundkataster Wien finden Sie Profile aus Bohrungen und anderen Baugrundaufschlüssen. - Stadt Wien – Straßenverwaltung und Straßenbau (MA 28): Antrag auf privatrechtliche Einzelvereinbarung bei Aufgrabungen
In seltenen Fällen ist eine privatrechtliche Vereinbarung mit der Stadt Wien erforderlich – konkret für jede Aufgrabung, Minierung, Bohrung, jeden Vortrieb oder alle sonstigen die Straßenkonstruktion beeinträchtigenden Maßnahmen in bzw. auf bzw. unter öffentlichen Verkehrsflächen, die im Eigentum oder in Verwaltung der Stadt Wien stehen.
Kosten
Die Kosten für die Erstellung der notwendigen Unterlagen müssen von den Personen getragen werden, die den Antrag stellen oder die Anzeige einbringen. Die Gebühr pro Antrag/Anzeige beträgt 14,30 EUR. Weitere Gebühren und Abgaben müssen für jedes Verfahren individuell berechnet werden.
Dauer des Bewilligungsverfahrens
Prüfung der Vollständigkeit der Unterlagen:
Die Behörde hat nach Einlangen eines Ansuchens die Vollständigkeit zu prüfen. Innerhalb von 45 Tagen nach Einlangen dieses Ansuchens hat die Behörde der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller die Vollständigkeit zu bestätigen oder einen Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 157/2024, zur unverzüglichen Mängelbehebung zu erteilen. Bei Ansuchen für Energieerzeugungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energiequellen in Beschleunigungsgebieten8 verkürzt sich diese Frist auf 30 Tage. Mit der Zustellung der Bestätigung über die Vollständigkeit des Ansuchens beginnen die gesetzlichen Entscheidungsfristen zu laufen.
Genehmigungsfristen (gemäß § 16a WERUG 2020):
- Für Erdwärmepumpen innerhalb von 3 Monaten ab Zustellung der Bestätigung über die Vollständigkeit des Ansuchens.
- Bei Wärmepumpen außerhalb von Schutzzonen mit einer Leistung weniger als 50 MW: Innerhalb eines Monats ab Bestätigung über die Vollständigkeit des Ansuchens. Die Genehmigung einer Anlage gilt in diesem Fall als erteilt, sofern keine fristgerechte Rückmeldung der Behörde erfolgt.
Ansonsten gilt nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) eine Entscheidungsfrist von max. sechs Monaten. Der Antrag sollte immer rechtzeitig und vollständig eingebracht werden. Die Dauer des Bewilligungsverfahrens hängt vom jeweiligen Einzelfall ab, kann aber unter dieser Maximalfrist von sechs Monaten liegen. Die Anlage darf erst in Betrieb genommen werden, wenn die Bewilligung vorliegt und der Bescheid rechtskräftig ist.
1.3.2 Erdwärmesonden, Energiepfähle (thermische Nutzung des Untergrunds ohne Wasserentnahme)
Bei diesen vertikalen, geschlossenen Erdwärmesystemen zirkuliert eine Wärmeträgerflüssigkeit (Wasser, Glykol) in Absorberschläuchen. Es findet weder eine Wasserentnahme aus dem Untergrund noch ein direkter Kontakt mit dem Grundwasser statt. Man spricht daher auch von geschlossenen Systemen.
In Wien sind Erdwärmesonden-Anlagen in westlichen Randbezirken, westlich der „Genehmigungslinie“, bewilligungsfrei (siehe auch Tabelle 1). Für Sondenstandorte östlich der Genehmigungslinie ist eine wasserrechtliche Bewilligung notwendig, die in der Regel im Anzeigeverfahren6 abgewickelt wird.
Der Verlauf der Genehmigungslinie wird im digitalen Wasserbuch angezeigt. Dort gibt es einen Layer mit der Bezeichnung „Erdwärmebewilligung“. Wird dieser aktiviert, erscheinen die Gebiete mit und ohne Bewilligungspflicht. Bei Eingabe der Adresse Ihres Standortes ist eine grundstücksscharfe Abfrage möglich.

Abbildung 2: Bewilligungspflicht für Tiefensonden. Im Westen von Wien ist der Einsatz von Erdwärmesonden wasserrechtlich bewilligungsfrei. Im restlichen Wien ist hingegen eine wasserrechtliche Bewilligung notwendig.
Dauer und Kosten des Anzeigeverfahrens: Siehe Kapitel 1.3.3
Nähere Informationen:
- Stadt Wien – Wiener Gewässer (MA 45), Merkblatt zu erforderlichen Unterlagen und Auflagen: Erforderliche Einreichunterlagen zur Erlangung der wasserrechtlichen Bewilligung für Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme mittels Tiefensonden (Vertikalkollektoren)
- Stadt Wien – Brückenbau und Grundbau (MA 29): Baugrundkataster Wien
Im Baugrundkataster Wien finden Sie Profile aus Bohrungen und anderen Baugrundaufschlüssen. - Stadt Wien – Straßenverwaltung und Straßenbau (MA 28): Antrag auf privatrechtliche Einzelvereinbarung bei Aufgrabungen
In seltenen Fällen ist eine privatrechtliche Vereinbarung mit der Stadt Wien erforderlich – konkret für jede Aufgrabung, Minierung, Bohrung, jeden Vortrieb oder alle sonstigen die Straßenkonstruktion beeinträchtigenden Maßnahmen in bzw. auf bzw. unter öffentlichen Verkehrsflächen, die im Eigentum oder in Verwaltung der Stadt Wien stehen.
1.3.3 Flach- und Ringgrabenkollektoren (thermische Nutzung des Untergrundes ohne Wasserentnahme)
Für diese horizontalen, geschlossenen Erdwärmesysteme besteht eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht gemäß § 31c Abs. 5 Wasserrechtsgesetz:
- In wasserrechtlich besonders geschützten Gebieten (z.B. Schongebiet der Thermal-Schwefelquelle Wien-Oberlaa) 7;
- In geschlossenen Siedlungsgebieten ohne zentrale Trinkwasserversorgung.
Für alle Anlagen nach § 31c Abs. 5 ist das Anzeigeverfahren gemäß § 114 Wasserrechtsgesetz anzuwenden.
Kosten
Die Kosten für die Erstellung der notwendigen Unterlagen müssen von den Personen getragen werden, die den Antrag stellen oder die Anzeige einbringen. Die Gebühr pro Anzeige beträgt 14,30 EUR. Weitere Gebühren und Abgaben müssen für jedes Verfahren individuell berechnet werden.
Dauer des Anzeigeverfahrens
Prüfung der Vollständigkeit der Unterlagen:
Die Behörde hat nach Einlangen eines Ansuchens die Vollständigkeit zu prüfen. Innerhalb von 45 Tagen nach Einlangen dieses Ansuchens hat die Behörde der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller die Vollständigkeit zu bestätigen oder einen Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 157/2024, zur unverzüglichen Mängelbehebung zu erteilen. Bei Ansuchen für Energieerzeugungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energiequellen in Beschleunigungsgebieten5 verkürzt sich diese Frist auf 30 Tage. Mit der Zustellung der Bestätigung über die Vollständigkeit des Ansuchens beginnen die gesetzlichen Entscheidungsfristen zu laufen.
Genehmigungsfristen (gemäß § 16a WERUG 2020):
- Für Erdwärmepumpen innerhalb von 3 Monaten ab Zustellung der Bestätigung über die Vollständigkeit des Ansuchens.
- Bei Wärmepumpen außerhalb von Schutzzonen mit einer Leistung weniger als 50 MW: Innerhalb eines Monats ab Bestätigung über die Vollständigkeit des Ansuchens. Die Genehmigung einer Anlage gilt in diesem Fall als erteilt, sofern keine fristgerechte Rückmeldung der Behörde erfolgt.
Ansonsten gilt gem. § 114 Abs. 3 Wasserrechtsgesetz 1959 eine Genehmigungsfrist von max. drei Monaten ab Zustellung der Bestätigung über die Vollständigkeit des Ansuchens. Die Behörde kann schriftlich mitteilen, dass die Durchführung eines Bewilligungsverfahrens erforderlich ist. Falls von der Behörde in diesem Zeitraum keine schriftliche Mitteilung erfolgt, gilt die Anlage als bewilligt.
1.4 Ausstellung des Bescheides inklusive Auflagen
Nach Zustellung des positiven Bewilligungsbescheides kann die Wärmequellenanlage unter Einhaltung aller Auflagen errichtet werden. Gemäß ÖWAV-Regelblatt 207: “Thermische Nutzung des Grundwassers und des Untergrunds – Heizen und Kühlen” sind entsprechende Funktionsprüfungen als qualitätssichernde Maßnahmen von der ausführenden Firma durchzuführen (z.B. Druck- und Durchflussprüfung bei Erdwärmesonden). Nach Fertigstellung ist der MA 22 bzw. dem zuständigen Betriebsanlagenzentrum eine Fertigstellungsmeldung zu übermitteln.
Wie in Kapitel 1.5 beschrieben, ist das erteilte Wasserrecht zeitlich befristet. Nach Ablauf der Bewilligungsfrist kann – außer bei Tiefensonden – eine Verlängerung der Genehmigung beantragt werden.
1.5 Befristung Wasser-Benutzungsrecht
Die Anlage darf erst in Betrieb genommen werden, wenn die Bewilligung vorliegt und der Bescheid rechtskräftig ist.
Bauvollendung
Gleichzeitig mit der Bewilligung werden angemessene Fristen für die bauliche Fertigstellung der bewilligten Anlage festgelegt.
Befristetes Wasser-Benutzungsrecht
Eine wasserrechtliche Bewilligung ist gemäß § 21 Abs. 1 WRG 1959 auf die jeweils längste vertretbare Zeit zu befristen. Erdwärmesonden sind Anlagen gemäß § 31c (Anzeigeverfahren) und mit 25 Jahren ab Einbringung der Anzeige zu befristen.
Erlöschen des Wasser-Benutzungsrechts
Das Erlöschen eines Wasser-Benutzungsrechts wird von der Stadt Wien, Abteilung Umweltschutz (MA 22) festgestellt. Dabei wird festgelegt, ob und inwieweit die oder der bisher Berechtigte aus öffentlichen Rücksichten, im Interesse anderer Wasserberechtigter und/oder der Anrainer*innen folgende Maßnahmen treffen muss:
- Anlagen beseitigen
- Den früheren Wasserlauf wiederherstellen
- Durch die Auflassung notwendige Vorkehrungen treffen
Die Frist, innerhalb derer die Maßnahmen umgesetzt werden müssen, wird dabei ebenfalls festgesetzt.
Wiederverleihung eines Wasser-Benutzungsrechts
Anträge auf Wiederverleihung eines bereits ausgeübten Wasser-Benutzungsrechts können Sie frühestens fünf Jahre und spätestens sechs Monate vor Ablauf der Bewilligungsdauer stellen. (Achtung: Es erfolgt diesbezüglich kein Aufruf der Stadt Wien.) Wenn Sie den Antrag rechtzeitig stellen, haben Sie einen Rechtsanspruch auf die Wiederverleihung, wenn kein Widerspruch mit öffentlichen Interessen besteht und die Wasserbenutzung unter Beachtung des Standes der Technik erfolgt. Angesichts des raschen technischen Fortschritts ist eine Neueinreichung zunehmend der Wiederverleihung vorzuziehen.
1.6 Wasserrechtliche Ablehnungsgründe einer geplanten Anlage
(Text verändert nach Technologieleitfaden Erdwärme, Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 20, Energieplanung, 2016)
Die wasserwirtschaftliche Bedeutung steht laut Gesetz über der geothermischen Nutzung des Untergrundes. Dies wird im Wasserrecht auch entsprechend berücksichtigt. Ablehnungsgründe für die Bewilligung von Anlagen zur Nutzung der Erdwärme liegen dann vor, wenn eine Anlage nicht mit den wasserwirtschaftlichen Zielsetzungen vereinbar ist. Folgende Bedingungen und Anlagenstandorte können zu einer Projektablehnung führen:
- Anlagen innerhalb von Wasserschutzgebieten gemäß § 34 Abs. 1 WRG 1959
- Wenn ein besonderer Bedarf, die Grundwasserüberdeckung zu schützen, gegeben ist (z.B. bei gespannten und artesischen Grundwässern)
- Anlagen in gemäß § 35 WRG 1959 bestimmten Schutz- und Schongebieten im Sinne des Schutzes der zukünftigen Wasserversorgung
- Anlagen in gemäß § 37 WRG 1959 zum Schutz von Heilquellen und Heilmooren bestimmten Gebieten
- Anlagen auf Flächen, auf denen eine Altlast ausgeweisen wurde
- Anlagen auf Flächen, auf denen eine Deponie betrieben wird oder errichtet werden soll
- Anlagen im unmittelbaren Einzugsbereich von nach § 10 Abs. 1 WRG 1959 bewilligungsfreien Grundwasserentnahmen, wenn eine Beeinträchtigung des Wasserspenders zu erwarten ist
- Anlagen, deren hydraulische und thermische Auswirkungen (Grundwasser-Aufhöhungsbereich/Grundwasser-Absenkungsbereich, Wärme- bzw. Kältefahne) bis in die Schutzzone von gemäß § 34 Abs. 1 WRG 1959 bestimmten Wasserschutzgebieten reichen
- Anlagen, die im Rahmen der Boharbeiten gespannte Grundwasservorkommen mit wesentlichen Druckunterschieden durchörtern könnten
2. Anzeige- und Genehmigungspflichten nach der Wiener Bauordnung (BO)
Wärmepumpen zum Heizen und Kühlen sind nicht immer baurechtlich bewilligungspflichtig. Ob eine Bewilligungspflicht nach der Bauordnung für Wien besteht, ergibt sich im Wesentlichen aus technischen Aspekten (im Zusammenhang mit dem verwendeten Kältemittel). Ist für Ihre Wärmepumpe keine Bewilligung erforderlich, ist auch keine weitere Information an die Baupolizei notwendig.
Unabhängig davon ist zu beachten, dass laut Bauordnung (§ 118 BO) bei Neu- , Um-, Zubauten, Änderungen und Instandsetzungen (von mehr als 25 % der Oberfläche der Gebäudehülle) hocheffiziente alternative Systeme (also je nach Gegebenheiten optional auch Wärmepumpen) eingesetzt werden müssen, sofern dies technisch, ökologisch und wirtschaftlich möglich ist.
2.1 Verantwortliche Stellen
Verfahrensleitung: Baupolizei (MA 37)
KONTAKT:
Stadt Wien – Baupolizei (MA 37)
1200 Wien, Dresdner Straße 73-75, 2. Stock
Telefon: +43 1 4000 8037
E-Mail: post@ma37.wien.gv.at
Jegliche Unterlagen für Bewilligungs- und Anzeigeverfahren unter der Wiener Bauordnung sind bei der Baupolizei (MA 37) einzureichen. Unterlagen können auch elektronisch per E-Mail oder über das von der Behörde im Internet bekanntgegebene Portal eingebracht werden (Online-Antrag: Stadt Wien – Bauen).
Bei Fragen zu Bauvorhaben wenden Sie sich bitte direkt an die jeweils zuständige Stelle: Kontakte zur Baupolizei (MA 37)
Nähere Informationen (erforderliche Einreichunterlagen und Auflagen):
- Gesetzestext: Bauordnung für Wien (BO)
- Richtlinien:
- Merkblatt Technische Anlagen – Klima-, Lüftungsanlagen, Wärmepumpen, etc.
- Merkblatt Bauansuchen für Klima-, Lüftungsanlagen und Wärmepumpen
- Merkblatt für Wohnungseigentümer*innen
Zustimmungserfordernisse nach der Bauordnung für Wien (BO) in Verbindung mit dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG 2002)
2.2 Technische Aspekte
Bezüglich der Kältemittel sind jene Anlagen bewilligungsfrei, die weniger als 1,5 kg Kältemittel der Sicherheitsklasse A1 (z.B. R410a) enthalten und bei denen der Aufstellungsbereich des Innengeräts der Anlage mindestens 20 m³ beträgt.
Alle Anlagen in Betrieben, die der Gewerbebehörde unterliegen und die mehr als 1,5 kg Kältemittel enthalten, müssen den Anforderungen der Kälteanlagen-Verordnung entsprechen. Ebenso gibt es für bestimmte Anlagenkonfigurationen unterschiedliche Überprüfungsintervalle gemäß der Druckgeräte-Überwachungs-Verordnung.
Durch die von der EU-Kommission in Kraft gesetzte F-Gas-Verordnung sind besondere Regelungen für den Betrieb von Wärmepumpen- bzw. Kälteanlagen, die halogenierte Kältemittel enthalten, festgelegt. Ziel dieser Verordnung ist die Reduzierung von Kältemittelemissionen durch Leckage-Vermeidung und rasche Reparatur von entdeckten Leckage-Stellen. Die unterschiedlichen Verpflichtungen sind von der eingesetzten Füllmenge und Sorte des Kältemittels in der Anlage abhängig.
Dauer des Anzeigeverfahrens
Prüfung der Vollständigkeit der Unterlagen:
Die Behörde hat nach Einlangen eines Ansuchens die Vollständigkeit zu prüfen. Innerhalb von 45 Tagen nach Einlangen dieses Ansuchens hat die Behörde der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller die Vollständigkeit zu bestätigen oder einen Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 157/2024, zur unverzüglichen Mängelbehebung zu erteilen. Bei Ansuchen für Energieerzeugungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energiequellen in Beschleunigungsgebieten9 verkürzt sich diese Frist auf 30 Tage. Mit der Zustellung der Bestätigung über die Vollständigkeit des Ansuchens beginnen die gesetzlichen Entscheidungsfristen zu laufen.
Genehmigungsfristen (gemäß § 16a WERUG 2020):
- Für Erdwärmepumpen innerhalb von 3 Monaten ab Zustellung der Bestätigung über die Vollständigkeit des Ansuchens.
- Bei Wärmepumpen außerhalb von Schutzzonen mit einer Leistung weniger als 50 MW: Innerhalb eines Monats ab Bestätigung über die Vollständigkeit des Ansuchens. Die Genehmigung einer Anlage gilt in diesem Fall als erteilt, sofern keine fristgerechte Rückmeldung der Behörde erfolgt.
Ansonsten gilt nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG 1991) eine Entscheidungsfrist von max. sechs Monaten. Der Antrag sollte immer rechtzeitig und vollständig eingebracht werden. Die Dauer des Bewilligungsverfahrens hängt vom jeweiligen Einzelfall ab, kann aber unter dieser Maximalfrist von sechs Monaten liegen. Die Anlage darf erst in Betrieb genommen werden, wenn die Bewilligung vorliegt und der Bescheid rechtskräftig ist.
Referenz und weitere Informationen zu Baubewilligungen unter:
Stadt Wien – Allgemeine Baubewilligung von Bauten oder baulichen Anlagen – Antrag
Links zu den genannten Verordnungen:
- Kälteanlagenverordnung: RIS – Kälteanlagenverordnung
- Druckgeräteüberwachungsverordnung: RIS – Druckgeräteüberwachungsverordnung (DGÜW-V)
- F-Gas-Verordnung: EUR-LEX – Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase
2.3 Weitere Hinweise
Unabhängig von einer etwaigen Bewilligungspflicht sind privatrechtliche Vereinbarungen bzw. Verpflichtungen (Mietrechtsgesetz, Wohnungseigentumsgesetz etc.) zu berücksichtigen und gegebenenfalls ist die Zustimmung aller Grund(-mit-)eigentümer*innen der Liegenschaft einzuholen.
Sollten sich aus der besonderen Situation Beschwerden von Mitbewohner*innen auf der eigenen Liegenschaft ergeben, sind diese in der Regel privatrechtlich zu klären.
Wärmepumpen etc. sollten durch ein Fachunternehmen installiert werden. Es wird empfohlen, die Anlage nach der Inbetriebnahme des Geräts mindestens einmal jährlich von einem solchen Unternehmen kontrollieren zu lassen.
3. Genehmigungspflichten nach dem Wiener Naturschutzgesetz
3.1 Verantwortliche Stellen
Zuständige Behörde: Magistrat der Stadt Wien
Verfahrensleitung: Abteilung Umweltschutz (MA 22)
Nähere Informationen: RIS – Wiener Naturschutzgesetz
KONTAKT:
Stadt Wien – Umweltschutz (MA 22)
1200 Wien, Dresdner Straße 45
Telefon: +43 1 4000 73440
E-Mail: post@ma22.wien.gv.at
3.2 Verfahren in Schutzgebieten gemäß dem Wiener Naturschutzgesetz
Alle Maßnahmen in Schutzgebieten, die nachteilige Auswirkungen auf deren Schutzzweck haben, sind bewilligungspflichtig. Die Schutzgebiete sind im Umweltgutplan der Stadt Wien unter dem Menüpunkt “Naturschutz – Schutzgebiete, Schutzobjekte” abrufbar. Es ist schriftlich mit der Naturschutzbehörde Kontakt aufzunehmen, um eine naturschutzbehördliche Bewilligungspflicht im Einzelfall abzuklären.
3.3 Ausnahmebewilligung von den Artenschutzbestimmungen
Im gesamten Wiener Stadtgebiet ist eine naturschutzbehördliche Bewilligung erforderlich, wenn geschützte Tier- oder Pflanzenarten betroffen sind. Es ist zu prüfen, ob geschützte Tier- oder Pflanzenarten auf der betroffenen Fläche vorkommen. Beim Vorkommen von geschützten Tier- oder Pflanzenarten ist mit der Abteilung Umweltschutz der Stadt Wien als Naturschutzbehörde Kontakt aufzunehmen. Nähere Informationen dazu finden Sie hier: Die Umweltberatung – Geschützte Tiere an Gebäuden
Erforderliche Unterlagen
Für den Antrag genügt ein formloses Ansuchen um Bewilligung des Vorhabens nach dem Wiener Naturschutzgesetz. Das Ansuchen hat den Namen und das Geburtsdatum der Antragstellerin oder des Antragstellers, das beantragte Vorhaben, die Adresse und Grundstücksnummer zu enthalten. Dem Ansuchen sind folgende Unterlagen anzuschließen:
- Beschreibung des gesamten Vorhabens einschließlich aller vorbereitenden und begleitenden Maßnahmen (3-fach)
- Pläne (Lage- und Bauplan) (3-fach)
- Aktueller Grundbuchauszug (1-fach)
Verfahrensdauer
Prüfung der Vollständigkeit der Unterlagen:
Die Behörde hat nach Einlangen eines Ansuchens die Vollständigkeit zu prüfen. Innerhalb von 45 Tagen nach Einlangen dieses Ansuchens hat die Behörde der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller die Vollständigkeit zu bestätigen oder einen Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 157/2024, zur unverzüglichen Mängelbehebung zu erteilen. Bei Ansuchen für Energieerzeugungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energiequellen in Beschleunigungsgebieten10 verkürzt sich diese Frist auf 30 Tage. Mit der Zustellung der Bestätigung über die Vollständigkeit des Ansuchens beginnen die gesetzlichen Entscheidungsfristen zu laufen.
Genehmigungsfristen (gemäß § 31a Abs. 8 Wiener Naturschutzgesetz):
- Für Erdwärmepumpen innerhalb von 3 Monaten ab Zustellung der Bestätigung über die Vollständigkeit des Ansuchens.
- Bei Wärmepumpen außerhalb von Schutzzonen mit einer Leistung weniger als 50 MW: Innerhalb eines Monats ab Bestätigung über die Vollständigkeit des Ansuchens. Die Genehmigung einer Anlage gilt in diesem Fall als erteilt, sofern keine fristgerechte Rückmeldung der Behörde erfolgt.
Ansonsten gilt nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG 1991) eine Entscheidungsfrist von max. sechs Monaten. Der Antrag sollte immer rechtzeitig und vollständig eingebracht werden. Die Dauer des Bewilligungsverfahrens hängt vom jeweiligen Einzelfall ab, kann aber unter dieser Maximalfrist von sechs Monaten liegen. Die Anlage darf erst errichtet werden, wenn die Bewilligung vorliegt und der Bescheid rechtskräftig ist.
Kosten
Die Kosten werden mit Bescheid vorgeschrieben und betragen in der Regel zwischen 150,- und 250,- EUR (siehe Verordnung über Verwaltungsabgaben und Kommissionsgebühren)
4. Erdsonden auf öffentlichem Straßengrund
Für jede Aufgrabung auf öffentlichem Straßengrund, der im Eigentum oder in Verwaltung der Stadt Wien steht, ist eine privatrechtliche Einzelvereinbarung mit der Abteilung Straßenverwaltung und Straßenbau der Stadt Wien abzuschließen. Im Folgenden werden die Bestimmungen für die Herstellung von Erdsonden auf öffentlichem Straßengrund für Gebäude längeren Bestands zusammengestellt.
4.1 Verantwortliche Stellen
Stadt Wien – Straßenverwaltung und Straßenbau (MA 28)
Öffnungszeiten Kund*innen-Zentrum:
Montag bis Freitag von 8.00 – 15.00 Uhr
Am Karfreitag, 24.12. und 31.12. von 8.00 – 12.00 Uhr
Bei Einreichungen per E-Mail an die Adresse post-aufinfo@ma28.wien.gv.at muss unbedingt beachtet werden, dass der Antrag nur dann ordnungsgemäß ist, wenn auf dem Antrag eine Originalunterschrift vorhanden ist (Einscannen des unterschriebenen Formulars).
KONTAKT:
Stadt Wien – Straßenverwaltung und Straßenbau (MA 28)
1170 Wien, Lienfeldergasse 96
Telefon: +43 1 4000 49600
E-Mail: post@ma28.wien.gv.at
4.2 Verfahrensbestimmungen
Für jede Aufgrabung auf öffentlichem Straßengrund, der im Eigentum oder in Verwaltung der Stadt Wien steht, ist eine privatrechtliche Einzelvereinbarung mit der Abteilung Straßenverwaltung und Straßenbau der Stadt Wien abzuschließen.
Der Antrag um Abschluss einer privatrechtlichen Einzelvereinbarung muss mit dem Vordruck bei der Abteilung Straßenverwaltung und Straßenbau eingereicht werden.
Dabei müssen folgende Angaben vollständig und exakt angegeben werden:
- Tatsächlicher Aufgrabungsort und nicht Identadresse
- Längen der beabsichtigten Aufgrabung in der Fahrbahn und bzw. oder im Gehsteig
- Adressierung mit vorhandenen Orientierungsnummern
- Der Antrag muss von den Bauwerber*innen und von den Bauführer*innen unterfertigt werden.
Allgemeine Kriterien:
- Grundsätzlich sind Erdsonden auf Eigengrund herzustellen. Sollten diese auf öffentlichem Straßengrund vorgesehen werden, gilt: Die Planung zur technischen Machbarkeit ist von einem staatlich beeideten Ziviltechniker oder Gleichwertigen auszuführen. Dabei ist im Speziellen eine ausführliche technische Begründung samt Alternativbewertung des Standortes der Bohrung abzugeben. Die Herstellung einer Erdsonde auf öffentlichem Straßengrund ist nur dann zulässig, wenn eine Herstellung auf Privatgrund aus technischen oder rechtlichen Gründen nicht möglich ist.
- Der Voraushub ist bis auf eine Tiefe von 1,80 m zur Gewährleistung der Einbautenfreiheit durchzuführen. Bis in die Tiefe von 1,80 m dürfen keine Baulichkeiten und auch keine Zu- und Ableitungen, die zur Erdsonde gehören, im öffentlichen Gut verbleiben.
- Die Anschlussleitung von der Tiefenbohrung zum Haus ist auf kürzestem Wege, vorzugsweise im rechten Winkel zum Haus (Baulinie), in einer Tiefe von mindestens 1,80 m herzustellen. Die Errichtung sämtlicher anderen mit dieser Anlage in Verbindung stehenden Leitungen auf öffentlichem Straßengrund hat ebenso auf kürzestem Wege in einer Tiefenlage von zumindest 1,80 m zu erfolgen.
- Es dürfen keine (Wartungs-)Schächte oder Wärmepumpen auf öffentlichem Straßengrund situiert werden, sondern lediglich die Leitungen und Erdsonden.
- Die Bauarbeiten sind von einem unabhängigen Ziviltechniker oder Gleichwertigen zu begleiten, zu dokumentieren und das Protokoll darüber im Zuge der Fertigstellungsmeldung der Abteilung Straßenverwaltung und Straßenbau zu übermitteln.
Regelung des Abstands zu Grundstücksgrenzen
- Um das Potential der Nachbarliegenschaften nicht zu beeinträchtigen, ist zu Nachbargrundstücken ein Abstand von 2,5 m einzuhalten (ÖWAV Regelblatt 207). Vom öffentlichen Straßengrund zur eigenen Grundstücksgrenze ist kein Abstand einzuhalten.
Kosten
Einmaliges tarifmäßiges Entgelt für den dauernden Verbleib auf öffentlichem Gut:
Je Laufmeter Tiefenbohrung wird ein Betrag in folgender Höhe in Rechnung gestellt:
- EUR 30,-/lfm. für eine Tiefe von 0 bis 100 m
- EUR 25,-/lfm. für eine Tiefe von 100 bis 200 m
- EUR 20,-/lfm. für eine Tiefe von 200 bis 300 m
Es handelt sich um eine Einmalzahlung, fällig innerhalb der in der gesondert übermittelten Vorschreibung genannten Frist nach Vertragsabschluss.
Eine Reduzierung des Entgelts im Ausmaß von 50 % ist unter folgenden Bedingungen möglich:
- Nachweis, dass der Anschluss an die Fernwärme Wien nicht möglich ist;
- Nachweis über den Bezug einer Sanierungsförderung (Altbau, thermische Sanierung) durch die Stadt Wien;
Es besteht die Möglichkeit den Einmalbetrag zinsenfrei in Raten aufgeteilt auf 3 Jahre zu zahlen.
Weiters sind bei Antragstellung folgende Kosten sind zu erwarten:
- Bei Abschluss der Zustimmungserklärung werden EUR 45,- in Rechnung gestellt.
- Nach provisorischer Fertigstellung der Grabungsarbeiten wird entsprechend der aufgebrochenen Fläche ein entsprechender Pauschalbetrag in Rechnung gestellt (siehe Allgemeine Geschäftsbedingungen für Aufgrabungen und Wiederinstandsetzungen der Abteilung Straßenverwaltung und Straßenbau – Tabelle, Anhang E)
Die Verrechnung erfolgt über die Abteilung Rechnungs- und Abgabenwesen der Stadt Wien – Buchhaltungsabteilung 40, Abgabenverrechnung und Bezahlservice
Termine und Fristen
Der Antrag muss frühestens 6 Wochen und spätestens 2 Wochen (bei einer Baugrubensicherung spätestens 4 Wochen) vor dem beabsichtigten Beginn der Arbeiten eingereicht werden.
Nähere Informationen und Referenzen:
- Stadt Wien – Straßenverwaltung und Straßenbau (MA 28): Merkblatt für die Herstellung von Erdsonden auf öffentlichem Straßengrund für Gebäude längeren Bestands mit angezeigtem Baubeginn ab 01/2022
- Stadt Wien – Straßenverwaltung und Straßenbau (MA 28): Antrag auf Privatrechtliche Einzelvereinbarung bei Aufgrabungen
- Formularvorlage: Ersuchen um Abschluss einer privatrechtlichen Einzelvereinbarung
- Formblatt zur Rückmeldung nach Fertigstellung der Künette
- Stadt Wien – Straßenverwaltung und Straßenbau (MA 28): Merkblatt für die Einreichung um privatrechtliche Zustimmung für Aufgrabungen im Zusammenhang mit einer Baugrubensicherung
- Allgemeine Geschäftsbedingungen für Aufgrabungen und Wiederinstandsetzungen der Abteilung Straßenverwaltung und Straßenbau – Tabelle, Anhang E)
5. Weitere mögliche Anforderungen für (Grund)Wasser- und erdwärmegekoppelte Wärmepumpen-Anlagen
Für die Genehmigung von Anlagen zur thermischen Nutzung des Untergrunds und des Grundwassers können neben dem Wasserrechtsgesetz und der Bauordnung folgende Gesetze relevant sein:
- Erdwärmesonden mit einer Tiefe von mehr als 300 m: Mineralrohstoffgesetz (MinroG), BGBl. I 38/1999 idgF. Eine Bewilligung nach dem MinroG ist für die Errichtung erforderlich. Zuständige Behörde ist die Montanbehörde, die von der Sektion VI Telekommunikation, Post und Bergbau im Bundesministerium für Finanzen (BMF) wahrgenommen wird.
- Im Rahmen einer UVP-pflichtigen Maßnahme (Errichtung und Betrieb einer Wärmepumpen-Großanlage): Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), die dafür zuständige Behörde ist die Abteilung Umweltschutz der Stadt Wien (MA 22).
Teil 2: Luftwärmepumpen-Anlagen
6. Anzeige- und Genehmigungspflichten nach der Wiener Bauordnung (BO)
Wärmepumpen zum Heizen und Kühlen sind nicht immer baurechtlich bewilligungspflichtig. Ob dennoch eine Bewilligungspflicht nach der Bauordnung für Wien vorliegt, ergibt sich im Wesentlichen aus technischen Kriterien (Lautstärke, Kältemittel u.s.w.). Weiters kann sich eine Bewilligungspflicht allein aus der Wirkung auf das Stadtbild ergeben. Sofern Ihre Wärmepumpe nicht bewilligungspflichtig ist, ist auch keine weitere Information an die Baupolizei notwendig.
Unabhängig davon ist zu beachten, dass laut Bauordnung (§ 118 BO) bei Neu- , Um-, Zubauten, Änderungen und Instandsetzungen (von mehr als 25% der Oberfläche der Gebäudehülle) hocheffiziente alternative Systeme (also je nach Gegebenheiten optional auch Wärmepumpen) eingesetzt werden müssen, sofern dies technisch, ökologisch und wirtschaftlich möglich ist.
6.1 Zuständige Stellen
Verfahrensleitung: Baupolizei (MA 37)
Jegliche Unterlagen für Bewilligungs- und Anzeigeverfahren unter der Wiener Bauordnung sind bei der Baupolizei (MA 37) einzureichen. Unterlagen können auch elektronisch per E-Mail oder über das von der Behörde im Internet bekanntgegebene Portal eingebracht werden (Online-Antrag: Stadt Wien – Bauen).
Einreichung speziell für Betriebe: Bei Anlagen, die nach der Gewerbeordnung genehmigungspflichtig sind, sind die Unterlagen beim jeweils zuständigen Betriebsanlagenzentrum bei den Magistratischen Bezirksämtern einzureichen.
KONTAKT:
Bezirke 1, 3 bis 8: MBA 1/8, 1010 Wien, Wipplingerstraße 6-8, Stiege 1, 2. Stock
Telefon: +43 1 4000 01210
E-Mail: post@mba01.wien.gv.at
Bezirke 2, 10, 11, 23: MBA 10, 1100 Wien, Laxenburger Straße 43-45
Telefon: +43 1 4000 10551
E-Mail: post@mba10.wien.gv.at
Bezirke 12-17: MBA 12, 1120 Wien, Schönbrunner Straße 259
Telefon: +43 1 4000 12210
E-Mail: post@mba12.wien.gv.at
Bezirke 9, 18 bis 22: MBA 21, 1210 Wien, Am Spitz 1
Telefon: +43 1 4000 21000
E-Mail: post@mba21.wien.gv.at
Nach Einlangen des Antrags samt Unterlagen werden bei Bedarf von der MA 37 intern Stellungnahmen von folgenden amtssachverständigen Stellen eingeholt:
- Wiener Umweltschutzabteilung (MA 22), Bereich: Lärm und Schallschutz (wien.gv.at)
- MA 19: Architektur und Stadtgestaltung
Referenz und weiterführende Informationen:
- Gesetzestext: Bauordnung für Wien (BO)
- Richtlinien:
- Merkblatt Genehmigungspflicht Klima-, Lüftungsanlagen, Wärmepumpen
- Merkblatt Bauansuchen für Klima-, Lüftungsanlagen und Wärmepumpen (wien.gv.at)
- Zustimmungserfordernisse nach der Bauordnung für Wien (BO) in Verbindung mit dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG 2002): Merkblatt Für Wohnungseigentümer*innen (wien.gv.at)
- Leitfäden:
- Leitfaden Schallschutz haustechnischer Anlagen (wien.gv.at)
- Wärmepumpen – der Dekarbonisierungsmotor im urbanen Bestand: Spezielle Hinweise bzgl. Schallschutz in Kapitel 3.5
- Lärminformation des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie: Lärmkarten (laerminfo.at)
6.2 Schallemissionen
6.2.1 Grundlegende schalltechnische Anforderungen
(verändert nach Technologieleitfaden Wärmepumpen, Stadt Wien, 2014)
Aus Rücksicht auf die Nachbarschaft ist die Geräuschbelastung an die Umgebung auf ein Mindestmaß zu beschränken. Dies erfordert eine sorgfältige Planung und fachgerechte Ausführung der Wärmepumpenanlage. Da es sich bei der Akustik von Wärmepumpenanlagen um ein sehr komplexes Thema handelt, müssen die Vorgaben der Hersteller bei der Installation berücksichtigt werden. In Spezialfällen kann eine spezifische Betrachtung durch fachkundige Akustiker*innen bzw. Sachverständige erforderlich sein.
Innenaufstellung
Der von einer Schallquelle ausgehende Schall (wie in Abbildung 3 dargestellt), wird Schallemission genannt. Die Schallausbreitung im Gebäude erfolgt einerseits durch die Körperschallübertragung. Dabei werden Vibrationen der Wärmepumpe über harte Verbindungen an das Gebäude übertragen. Andererseits kann der Schall durch den sogenannten Luftschall innerhalb des Gebäudes übertragen werden.

Abbildung 3: Wege der Schallübertragung in einem Wohnhaus. Quelle: Technogieleitfaden Wärmepumpen, 2014.
Eine schallentkoppelte Aufstellung der Wärmepumpe (z.B. ein vom Estrich getrenntes Fundament) kann hier Abhilfe schaffen, siehe Abbildung 3.

Abbildung 4: Körperschall entkoppelte Aufstellung der Wärmepumpe. Quelle: Technogieleitfaden Wärmepumpen, 2014
Außenaufstellung:
Wie in der Abbildung 4 beispielhaft dargestellt, sollen bei der Außenaufstellung (z.B. Luft/Wasser-Wärmepumpen) die Ausblasöffnungen nicht in Richtung der Nachbar*innen sondern z. B. zur Straßenseite zeigen. Im Bereich der Wärmpumpe sollen sich keine schallharten Oberflächen befinden, denn sie können den Schall durch Reflexionen verstärken. Weiters sind die vom Hersteller empfohlenen Abstände zu vorhandenen Hauswänden einzuhalten.

Abbildung 5: Mögliche Maßnahmen zur Reduktion der Schallemissionen. Quelle: Technogieleitfaden Wärmepumpen, 2014
6.2.2 Genehmigungspflicht aus schalltechnischer Sicht
Die Schallemission des Gerätes ist immer in Zusammenhang mit dem Aufstellungsort, dem Gerätetyp und den Betriebszeiten zu beurteilen. Für die Beurteilung wurde von der Baubehörde ein Leitfaden erstellt, mit dessen Hilfe Ihnen Ihr anbietendes/sachverständiges Unternehmen bestätigen kann, ob eine Bewilligungspflicht gegeben ist oder nicht. Das Übermitteln des im Leitfaden enthaltenen Ergebnisbogens an die Baubehörde ist nicht erforderlich. Es wird auch keine Bestätigung ausgefertigt.
Baubewilligung:
Sollte die Wärmepumpenanlage bewilligungspflichtig sein, können relevante Informationen zum Bauansuchen hier entnommen werden: Merkblatt Bauansuchen für Klima-, Lüftungsanlagen und Wärmepumpen (wien.gv.at)
Verfahrensdauer:
Prüfung Vollständigkeit der Unterlagen: Die Behörde hat nach Einlangen eines Ansuchens die Vollständigkeit zu prüfen. Innerhalb von 45 Tagen nach Einlangen dieses Ansuchens hat die Behörde der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller die Vollständigkeit zu bestätigen oder einen Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 157/2024, zur unverzüglichen Mängelbehebung zu erteilen. Bei Ansuchen für Energieerzeugungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energiequellen in Beschleunigungsgebieten11 verkürzt sich diese Frist auf 30 Tage. Mit der Zustellung der Bestätigung über die Vollständigkeit des Ansuchens beginnen die gesetzlichen Entscheidungsfristen zu laufen.
Genehmigungsfristen (gemäß § 16a WERUG 2020):
- Für Erdwärmepumpen innerhalb von 3 Monaten ab Zustellung der Bestätigung über die Vollständigkeit des Ansuchens.
- Bei Wärmepumpen außerhalb von Schutzzonen, mit einer Leistung weniger als 50 MW: Innerhalb 1 Monat ab Bestätigung über die Vollständigkeit des Ansuchens. Die Genehmigung einer Anlage gilt in diesem Fall als erteilt, sofern keine fristgerechte Rückmeldung der Behörde erfolgt.
Ansonsten gilt nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG eine Entscheidungsfrist von max. sechs Monaten. Der Antrag sollte immer rechtzeitig und vollständig eingebracht werden. Die Dauer des Bewilligungsverfahrens hängt vom jeweiligen Einzelfall ab, kann aber unter dieser Maximalfrist von sechs Monate liegen. Die Anlage darf erst in Betrieb genommen werden, wenn die Bewilligung vorliegt und der Bescheid rechtskräftig ist.
Referenz und weitere Informationen zu Baubewilligungen unter: Allgemeine Baubewilligung von Bauten oder baulichen Anlagen – Antrag – Stadt Wien
6.2.3 Leitfaden Schallschutz haustechnischer Anlagen
Dieser Leitfaden wurde für anlagenbauende bzw. -installierende Unternehmen entwickelt und dient der Einschätzung von Schallimmissionen der Betriebsgeräusche von haustechnischen Anlagen im Bauwesen. Um abschätzen zu können, ob das „örtlich zumutbare Ausmaß“ gemäß § 61 der Bauordnung für Wien (BO) eingehalten wird, kann diese Anleitung von dem/der Bauherr*in und der ausführenden, planenden oder betreibenden Firma haustechnischer Anlagen herangezogen werden.
Der Ergebnisbogen dokumentiert eine sorgfältige Planung und basiert methodisch auf bisher üblichen Herangehensweisen. Der Leitfaden wurde zur vereinfachten Abschätzung der Lärmimmission entwickelt ; Rechtssicherheit bietet jedoch nur ein Sachverständigengutachten, das gemäß ÖAL-Richtlinie 3, Blatt 1 die Einhaltung des planungstechnischen Grundsatzes ausweist. Diese Anleitung kann für folgende einzeln errichtete haustechnischen Einrichtungen angewendet werden, sofern keine anderen gesetzlichen Bestimmungen, z.B. Gewerbeordnung, maßgebend sind:
- Klima- und Lüftungsanlage, Split-Klimageräte
- dauerhaft installierte Kälteanlagen
- Wärmepumpen für Heiz- und Kühlzwecke
- Sonstige Wärmepumpen
- Schwimmbad-, Filter- und Whirlpoolpumpen
Hinweis: Druckbelüftungsanlagen gemäß TRVB 112 oder Brandrauchverdünnungsanlagen gemäß ÖNORM H 6029 stellen keine haustechnischen Anlagen dar, die in diesem Leitfaden behandelt werden.
Die Betriebsgeräusche der haustechnischen Anlage dürfen zu keiner Überschreitung der Immissionsgrenzwerte an der nächstgelegenen benachbarten Grundstücks-, Baulos- bzw. Bauplatzgrenze, im Folgenden „Nachbargrenze“ genannt, führen.
Hinweis: Lärmschutz bei Nachbarschafts- bzw. Hofsituationen ohne Nachbargrenze ist Privatsache (Zivilrecht).
Ist die Unbedenklichkeit gemäß dem Ergebnisbogen anzunehmen, ist aus schalltechnischer Sicht keine gesonderte Genehmigung gemäß § 61 BO erforderlich.
ACHTUNG! Aufgrund der Lage in einer Schutzzone einer Hof- oder Dachlage, oder anderer als schalltechnischer Spezifikationen der haustechnischen Anlage (z. B. Art und Menge des verwendeten Kältemittels) kann trotzdem eine Genehmigung gemäß § 61 BO erforderlich sein!
Die Schallemission der Außeneinheiten bzw. der Zu- und Abluftöffnungen der haustechnischen Anlage ist von dem liefernden bzw. herstellenden Unternehmen bekannt zu geben. Schallemissionen werden als A-bewerteter Schallleistungspegel LW, A angegeben; Luft/Wasser-Wärmepumpen weisen erfahrungsgemäß Werte von 50 dB bis 75 dB auf.
Referenz und weitere Informationen:
- Leitfaden Schallschutz: Leitfaden Schallschutzhaustechnischer Anlagen
- OIB-Richtlinie 5 Schallschutz: OIB-RL 5 2023
- ÖAL Richtlinie Nr. 3, Blatt 1: Beurteilung von Schallimissionen im Nachbarschaftsbereich
- Wärmepumpen – der Dekarbonisierungsmotor im urbanen Bestand: Spezielle Hinweise bzgl. Schallschutz in Kapitel 3.5
- Lärminformation des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie: Lärmkarten (laerminfo. at).
6.3 Kältemittel
Bezüglich der Kältemittel sind jene Anlagen bewilligungsfrei, die weniger als 1,5 kg Kältemittel der Sicherheitsklasse A1 (z.B. R410a) oder der Sicherheitsklasse A2L (z.B. R 32) enthalten und der Aufstellungsbereich des Innenteiles der Anlagen (Splitgeräte) ein Raumvolumen von mindestens 20 m³ aufweist, bzw. Anlagen bei denen sich alle kältemittelführenden Teile im Freien befinden (z.B. Monoblock-Wärmepumpen). Andernfalls kann eine Bewilligung nach § 61 der Wiener BO und damit eine Kontaktaufnahme mit der Baupolizei erforderlich sein. Sollte eine Bewilligung notwendig sein, finden Sie eine Aufstellung der erforderlichen Unterlagen im Merkblatt für Klima-, Lüftungsanlagen und Wärmepumpen.
6.4 Wirkung auf das Stadtbild
Wärmepumpen dürfen das Stadtbild nicht stören (z.B. wenn die errichtete Luftwärmepumpen-Anlage öffentlich einsehbar ist und eine „wesentliche Änderung der äußeren Gestaltung des Bauwerkes“ darstellt). Insbesondere in „Schutzzonen“ (im Flächenwidmungs- und Bebauungsplan eigens ausgewiesene Bereiche mit besonderer historischer Bedeutung) wird eine Abklärung mit der Abteilung für Architektur und Stadtgestaltung (MA 19) empfohlen. Ob eine Schutzzone vorliegt, kann dem Flächenwidmungs- und Bebauungsplan entnommen werden: Flächenwidmungs- und Bebauungsplan – Stadtentwicklung Wien
6.5 Weitere Hinweise
Unabhängig von einer etwaigen Bewilligungspflicht sind privatrechtliche Vereinbarungen bzw. Verpflichtungen (Mietrechtsgesetz, Wohnungseigentumsgesetz etc.) zu berücksichtigen und gegebenenfalls ist die Zustimmung aller Grund(mit) eigentümer*innen der Liegenschaft einzuholen.
Sollten sich aus der besonderen Situation Beschwerden von Mitbewohner*innen auf der eigenen Liegenschaft ergeben, sind diese in der Regel privatrechtlich zu klären.
Wärmepumpen etc. sind durch ein Fachunternehmen errichten zu lassen. Es wird empfohlen, die Anlage nach der Inbetriebnahme das Gerät mindestens ein Mal jährlich von einem solchen Unternehmen kontrollieren zu lassen.
7. Genehmigungspflichten nach dem Wiener Naturschutzgesetz
7.1 Verantwortliche Stellen
Zuständige Behörde: Magistrat der Stadt Wien
Verfahrensleitung: Stadt Wien – Umweltschutz (MA 22)
Nähere Informationen:
Gesetzestext: Wiener Naturschutzgesetz
KONTAKT:
MA 22 – Umweltschutz,
1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: post@ma22.wien.gv.at
Telefon: +43 1 4000 73440
7.2 Verfahren in Schutzgebieten gemäß dem Wiener Naturschutzgesetz
Alle Maßnahmen in Schutzgebieten, die nachteilige Auswirkungen auf deren Schutzzweck haben, sind bewilligungspflichtig. Die Schutzgebiete sind unter „Wien Umweltgut“ abrufbar. Es ist schriftlich mit der Naturschutzbehörde Kontakt aufzunehmen, um eine naturschutzbehördliche Bewilligungspflicht im Einzelfall abzuklären.
7.3 Ausnahmebewilligung von den Artenschutzbestimmungen
Im gesamten Wiener Stadtgebiet ist eine naturschutzbehördliche Bewilligung erforderlich, wenn geschützte Tier- oder Pflanzenarten betroffen sind. Es ist zu prüfen ob geschützte Tier- oder Pflanzenarten auf der betroffenen Fläche vorkommen. Beim Vorkommen von geschützten Tier- oder Pflanzenarten ist mit der Stadt Wien Umweltschutz, als Naturschutzbehörde, Kontakt aufzunehmen. Nähere Informationen zu Artenschutz an Gebäuden finden Sie hier: Geschützte Tiere an Gebäuden
Erforderliche Unterlagen:
Für den Antrag genügt ein formloses Ansuchen um Bewilligung des Vorhabens nach dem Wiener Naturschutzgesetz. Das Ansuchen hat den Namen und das Geburtsdatum der Antragstellerin oder des Antragstellers, das beantragte Vorhaben, die Adresse und Grundstücksnummer zu enthalten. Dem Ansuchen sind folgende Unterlagen anzuschließen:
- Beschreibung des gesamten Vorhabens einschließlich aller vorbereitenden und begleitenden Maßnahmen (3-fach)
- Pläne (Lage- und Bauplan) (3-fach)
- Aktueller Grundbuchauszug (1-fach)
Verfahrensdauer:
Prüfung Vollständigkeit der Unterlagen: Die Behörde hat nach Einlangen eines Ansuchens die Vollständigkeit zu prüfen. Innerhalb von 45 Tagen nach Einlangen dieses Ansuchens hat die Behörde der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller die Vollständigkeit zu bestätigen oder einen Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 157/2024, zur unverzüglichen Mängelbehebung zu erteilen. Bei Ansuchen für Energieerzeugungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energiequellen in Beschleunigungsgebieten12 verkürzt sich diese Frist auf 30 Tage. Mit der Zustellung der Bestätigung über die Vollständigkeit des Ansuchens beginnen die gesetzlichen Entscheidungsfristen zu laufen.
Genehmigungsfristen (gemäß § 31 a Abs. 8 Wiener Naturschutzgesetz):
- Für Erdwärmepumpen innerhalb von 3 Monaten ab Zustellung der Bestätigung über die Vollständigkeit des Ansuchens.
- Bei Wärmepumpen mit einer Leistung weniger als 50 MW: Innerhalb 1 Monat ab Bestätigung über die Vollständigkeit des Ansuchens. Die Genehmigung einer Anlage gilt in diesem Fall als erteilt, sofern keine fristgerechte Rückmeldung der Behörde erfolgt.
Ansonsten gilt nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG eine Entscheidungsfrist von max. sechs Monaten. Der Antrag sollte immer rechtzeitig und vollständig eingebracht werden. Die Dauer des Bewilligungsverfahrens hängt vom jeweiligen Einzelfall ab, kann aber unter dieser Maximalfrist von sechs Monate liegen. Die Anlage darf erst errichtet werden, wenn die Bewilligung vorliegt und der Bescheid rechtskräftig ist.
Kosten: Die Kosten werden mit Bescheid vorgeschrieben und betragen in der Regel zwischen 150,– und 250,– EUR. (Verwaltungs- und Kommissionsgebühren).
- Terminologievergleich:
„(Grund-)Wasser Wärmepumpen-Anlagen“ entspricht in anderen Publikationen „Wasser-Wasser Wärmepumpen“.„Erdreichgekoppelte Wärmepumpen-Anlagen“ können, je nach Wärmeträgermedium, in anderen Publikationen „Wasser-Wasser Wärmepumpen“ oder „Sole-Wasser Wärmepumpen“ sein.
Der Begriff „Luftwärmepumpen-Anlagen“ entspricht in anderen Publikationen „Luft-Wasser Wärmepumpen“. - Beschleunigungsgebiete sind spezielle Zonen, die die EU mit der überarbeiteten Erneuerbare-Energien-Richtline (RED) eingerichtet hat, um den Ausbau erneuerbarer Energien zu fördern. Information zu Beschleunigungsgebieten laut Bauordnung für Wien siehe letzter Absatz in der Textbox.
- Die Bewilligungsfreiheit wird durch den Verlauf einer Genehmigungslinie angezeigt, die Sie im digitalen Wasserbuch einsehen können. Dieses erreichen Sie über die Startseite der Wiener Gewässer unter dem Punkt "Services und Kontakte rund um Gewässer" und dem Eintrag "Wasserbuch - Einsichtnahme". Im Wasserbuch gibt es einen Layer mit der Bezeichnung "Erdwärmebewilligungspflicht (seit 22.06.2012)" und wenn man diesen aktiviert, erscheinen die Gebiete mit und ohne Bewilligungspflicht. Bei Eingabe der Adresse Ihres Standortes ist eine grundstücksscharfe Abfrage möglich.
- Dem Regelblatt 207 des Österreichischen Wasser- und Abfallwirtschaftsverbandes ÖWAV-Regelblatt 207 "Thermische Nutzung des Grundwassers und des Untergrunds – Heizen und Kühlen" können (rechtlich nicht bindende) Informationen zum Stand der Technik entnommen werden.
- Nähere Informationen zu Beschleunigungsgebieten, siehe Textbox in der Einleitung.
- Im Wasserrechtsgesetz ist die Bewilligung der Tiefsonden grundsätzlich in § 31c Abs. 5 WRG 1959 geregelt und gemäß dieser Bestimmung ist das Anzeigeverfahren anzuwenden. Wenn jedoch Projekte mit vielen Tiefsonden errichtet werden und von einer thermischen Auswirkung der Sonden auf das Grundwasser auszugehen ist, kommt statt § 31c Abs. 5 der § 32 Abs. 2 lit. b WRG 1959 zur Anwendung. Für Bewilligungen nach § 32 WRG 1959 ist jedoch nicht das Anzeigeverfahren vorgesehen, sondern ein reguläres Wasserrechtsverfahren, das mit der Erlassung eines Bewilligungsbescheides durch die Wasserrechtsbehörde endet.
- Die genaue Lage der Wasserschutz- und -schongebiete in Wien können online im Umweltgutplan der Stadt Wien unter dem Menüpunkt "Gewässer und Boden" abgerufen werden.
- Nähere Informationen zu Beschleunigungsgebieten, siehe Textbox in der Einleitung.
- Nähere Informationen zu Beschleunigungsgebieten, siehe Textbox in der Einleitung.
- Nähere Informationen zu Beschleunigungsgebieten, siehe Textbox in der Einleitung. Beschleunigungsgebiete sind spezielle Zonen, die die EU mit der überarbeiteten Erneuerbare-Energien-Richtline (RED) eingerichtet hat, um den Ausbau erneuerbarer Energien zu fördern.
- Nähere Informationen zu Beschleunigungsgebieten siehe Einleitung.
